Grenzen der Mündigkeit

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Anmerkung: Der nachstehende Artikel ist aufgrund des seit 2018 geltenden, neuen Erwachsenenschutzrechts nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Mehr dazu hier

Mag. Wolfgang Raab

Ende der Selbstbestimmtheit: Wer kann sich wie „einmischen“? Vorsorgevollmacht oder Sachwalterschaft als mögliche Lösungen. 

Irgendwann kommt der Zeitpunkt, ab dem man selbst entscheidet, wie man das eigene Leben gestalten möchte – angefangen bei den kleinen Wahlmöglichkeiten des Alltags, beispielsweise welche Kleidung man sich kauft, bis hin zu wesentlichen Entscheidungen, wie der Verwendung des Vermögens für einen Autokauf. Unabhängig vom Alter kann jedoch eine Krankheit Ursache dafür sein, dass man diese Fähigkeit verliert, selbst zu entscheiden. Neben der Möglichkeit, eigeninitiativ eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sachwalter bestellt werden. 

Die Vorsorgevollmacht

Um einen Teil Selbstbestimmtheit für den Fall des Verlustes der Geschäfts-, Einsichts-, Äußerungs- oder Urteilsfähigkeit behalten zu können, gibt es ein höchstpersönliches Gestaltungsinstrument, die Vorsorgevollmacht. Sie ist mit der „normalen“ Vollmacht vergleichbar, nur dass sie gilt, sobald der „Vorsorgefall“ eintritt. 

Formvorschriften: Für die rechtliche Verbindlichkeit sind gesetzlich festgelegte Vorschriften einzuhalten. Eine eigenhändige Vorsorgevollmacht ist zur Gänze eigenhändig zu schreiben und selbst zu unterfertigen. Wird sie zwar eigenhändig unterschrieben, aber wurde beispielsweise ein Formular verwendet, ist die Anwesenheit von drei Zeugen nötig. Die Zeugen haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass der Inhalt dem Willen des Vollmachtgebers entspricht. Alternativ kann die Vorsorgevollmacht auch als Notariatsakt erstellt werden. Es besteht die Möglichkeit der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis – dies ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Inhaltliche Ausgestaltung: Jene Angelegenheiten, zu denen die gewählte Vertrauensperson bevollmächtigt ist, müssen einzeln angeführt sein. Dabei können individuelle Vorstellungen für die Zukunft angeführt werden, auch die Freizeitgestaltung betreffend. Empfohlen wird, zusätzlich eine Vollmacht speziel zur Vorlage bei Banken anzufertigen. Der konkrete Inhalt sollte mit der Hausbank abgestimmt werden, damit die Vertrauensperson im Vorsorgefall auch auf das Konto der betroffenen Person zugreifen kann. Wenn die Einwilligung in schwerwiegende medizinische Heilbehandlungen, die Wohnsitzverlegung oder Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfasst sein sollen, dann kann eine derartige Vorsorgevollmacht nur vom Gericht, einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden.

Regelungsumfang: Für jene Angelegenheiten, die von einer Vorsorgevollmacht abgedeckt sind, kann kein Sachwalter bestellt werden. Bei der Vorsorgevollmacht ist, im Unterschied zur Sachwalterschaft, keine gerichtliche Kontrolle vorgesehen. 

Die Sachwalterschaft

Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters ist, dass eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Die Sachwalterbestellung ist nicht nur im Fall des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht unzulässig, sondern auch dann, wenn es andere gesetzliche Vertreter gibt oder im Fall einer anderen Hilfe, wie durch die Familie oder eine Pflegeeinrichtung.

Verfahrenseinleitung: Ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters kann von jedem bei Gericht angeregt werden; eine Einleitung von Amts wegen ist ebenfalls eine Möglichkeit, zum Beispiel wenn die begründete Befürchtung besteht, dass eine Vertrauensperson nicht zum Wohl der Person, die die Vorsorgevollmacht erstellt hat, handelt. Vorauszuschicken ist, dass ein Sachwalterbestellungsverfahren in jedem Verfahrensschritt eingestellt werden kann, sollten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Abschnitte im Bestellungsverfahren: Eine wichtige Rolle vor Verfahrenseinleitung spielt der Verein „Vertretungsnetz“. Dieser klärt insbesondere auf Ersuchen des Gerichtes im Umfeld der betroffenen Person ab, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehen, ob nahestehende Personen als Sachwalter in Frage kommen würden und welche Angelegenheiten die betroffene Person nicht mehr selbst besorgen kann. Dieser sogenannte „Clearingbericht“ wird dem Gericht übermittelt. Das Gericht hat sich dann in einer Erstanhörung einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Dabei muss über den Grund und Zweck der Sachwalterschaft aufklärt werden, wobei insbesondere auch mitzuteilen ist, auf wessen Anregung das Verfahren eingeleitet wurde. Das Gericht hat einen Verfahrenssachwalter – wenn die betroffene Person keinen geeigneten Vertreter namhaft machen kann – zu bestellen. Aufgabe dieses Vertreters ist die Unterstützung im Bestellungsverfahren. Wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert, hat das Gericht für dringende Angelegenheiten zusätzlich einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen – dies kann die Vermögensverwaltung, aber auch medizinische Belange betreffen. Nach Erstellung zumindest eines Gutachtens, wird dieses in einer mündlichen Verhandlung, zu der die betroffene Person mit ihrem Vertreter zu laden ist, gemeinsam mit dem Sachverständigen erörtert. 

Entscheidung über die Sachwalterschaft: Der Beschluss über die Bestellung ist der betroffenen Person und dem Sachwalter zuzustellen. Dieser enthält neben den Angelegenheiten, die von der Sachwalterschaft umfasst sind, auch eine Begründung. Mit dem Dokument kann der Sachwalter die betroffene Person wirksam vor Ämtern, Behörden undVertragspartnern vertreten. Die Tätigkeit des Sachwalters unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, weshalb auch die Pflicht besteht, zumindest jährlich dem Gericht einen Bericht zu übermitteln. Darin muss über den persönlichen Kontakt, den geistigen Zustand der betroffenen Person, aber auch über die Lebensverhältnisse berichtet werden. Dies darf nicht mit der Verpflichtung zur Rechnungslegung, der Aufstellung des Vermögens, Einkommens und der Verbindlichkeiten, verwechselt werden. Da es Möglichkeiten wie die Vorsorgevollmacht gibt, hat jeder die Chance einen Lebensabschnitt mitzugestalten, in dem „klare“ Gedanken rar sein können und man auf die Unterstützung anderer Menschen in höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen sein kann.

Aufgaben

Art und Umfang der Angelegenheiten, die dem Sachwalter übertragen werden, legt das Gericht fest. Es kann um die Erledigung einzelner Angelegenheiten, wie einen Vertragsschluss oder eine Wohnsitzverlegung gehen, aber auch um die Besorgung bestimmter Kreise von Angelegenheiten, worunter die Verwaltung eines Teils oder des gesamten Vermögens fallen kann. Die Sachwalterschaft kann sich aber auch über sämtliche Angelegenheiten der betroffenen Person erstrecken – von der Organisation der Körperpflege, der Essensversorgung und sämtlicher Vertragsabschlüsse bis hin zur Schuldenregulierung, Wohnungsentrümpelung, Kontoführung, Testamentserrichtung usw.

Formular

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz steht das Formular zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht zum Download bereit unter: www.justiz.gv.at

Text: Martina Gruber, Rechtsexpertin
Quelle: Schwimann (ABGB-Taschenkommentar), Rechberger (Kommentar zum Außerstreitrecht)

Aus Lust aufs Land, Ausgabe 11.03.2015

Kategorien: Fachartikel