Ein letzter Wille

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Mit einer Patientenverfügung kann man im Vorhinein entscheiden, welche medizinische Behandlung man im Ernstfall ablehnt.

Auch wenn er zum Leben gehört wie das sprichwörtliche Amen im Gebet – niemand befasst sich gerne mit dem Gedanken an den eigenen Tod. Und doch ist es hin und wieder nötig. Laufende Fortschritte in der Medizin ermöglichen es, unheilbar Kranke mithilfe von Apparaten noch lange Zeit künstlich am Leben zu erhalten. Die Frage ist: Will ich das? Mit einer Patientenverfügung kann man für diesen Fall entsprechende Anordnungen treffen. Das Gesetz versteht darunter eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Ob der Patient zum Zeitpunkt der Errichtung bereits erkrankt ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, er muss aber noch einsichts- und urteilsfähig sein. Eine Patientenverfügung kann nur persönlich errichtet werden. Je nach Konkretisierung und Verbindlichkeit unterscheidet man zwischen einer „verbindlichen“ und einer „beachtlichen“ Patientenverfügung.

Verbindliche Patientenverfügung

In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die man ablehnen möchte, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen. Außerdem muss erkennbar sein, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt. Eine solche Erklärung bindet jeden zukünftig behandelnden Arzt. Zur Gültigkeit der Patientenverfügung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine verbindliche Patientenverfügung kann nur schriftlich und nur vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet werden.
  • Der Errichtung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorangehen, die vom Arzt entsprechend detailliert zu dokumentieren ist.
  • Sie gilt maximal fünf Jahre lang, kann aber bei Einhaltung der Formerfordernisse beliebig erneuert oder verändert werden.

Beachtliche Patientenverfügung

Sind die Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung nicht gegeben, z. B. weil ein formales Erfordernis nicht eingehalten wurde, so kann doch eine sogenannte beachtliche Patientenverfügung vorliegen. Diese darf von den behandelnden Ärzten nicht einfach ignoriert werden, sondern bildet für sie eine Richtlinie, die umso mehr zu respektieren ist, je näher der erklärte Wille einer verbindlichen Patientenverfügung kommt.

Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die Krankheitssituation und deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die abgelehnten medizinischen Behandlungen beschrieben sind, wie umfassend eine ärztliche Aufklärung war, wie sehr die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie häufi g sie erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.

Widerrufbarkeit der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung – egal ob verbindlich oder beachtlich – kann durch den Patienten jederzeit widerrufen werden. Sie ist unwirksam, wenn sie unter Willensmängeln wie Täuschung oder Drohung zustande kam. Sie verliert aber auch ihre Wirkung, wenn sich seit Errichtung der Stand der Wissenschaft wesentlich geändert hat. Für die medizinische Notfallversorgung gelten die Bestimmungen über die Patientenverfügung nicht, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.

Was kann in einer Patientenverfügung geregelt werden?

Die Patientenverfügung darf keine rechtlichen Schranken verletzen. Vor allem kann man damit nicht das in Österreich geltende, strikte Verbot der aktiven, direkten Sterbehilfe aushebeln. Gegenstand einer Patientenverfügung kann zum Beispiel die Ablehnung konkreter medizinischer Behandlungen im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit sein, wie etwa lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung durch Setzen einer Ernährungssonde, Maßnahmen der Wiederbelebung oder Bluttransfusionen.

Man kann aber auch Behandlungswünsche wie zum Beispiel eine bestimmte Art der Schmerztherapie in der Patientenverfügung äußern. Es kann in der Verfügung ebenso eine Vertrauensperson benannt werden, die über den Gesundheitszustand des Patienten informiert werden soll und die idealerweise den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung kennt oder sogar eine Kopie davon aufbewahrt. Die Vertrauensperson kann aber nicht anstelle des Patienten entscheiden. Soll das der Fall sein, so muss man eine Vorsorgevollmacht zugunsten dieser Person errichten.

Wie erfährt der Arzt von der Patientenverfügung?

In der Praxis werden Angehörige oder Sachwalter, sofern sie Kenntnis davon haben, den Arzt auf die Verfügung hinweisen. Man kann sich auch eine Karte ausdrucken, die man zum Beispiel in der Geldtasche bei sich trägt und die im Fall des Falles den behandelnden Ärzten einen Hinweis auf die Existenz einer Patientenverfügung liefert, wo sich diese befindet bzw. den Namen einer Vertrauensperson (siehe Link-Tipp unten).

Es gibt aber auch eine förmlichere Variante: Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats und im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. In Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz besteht eine österreichweit verfügbare Einsichtsmöglichkeit für Krankenanstalten in diese Patientenverfügungsregister.

Organspende

In Österreich dürfen nach Feststellung des Todes Organe zum Zweck der Transplantation entnommen werden. Viele glauben, nur wer sich als Organspender eintragen lässt und einen entsprechenden Ausweis hat, dem dürfen nach dem Tod Organe entnommen werden. Das stimmt nicht, in Österreich ist die Rechtslage genau umgekehrt: Wenn man der Entnahme nicht widerspricht, dürfen grundsätzlich nach Feststellung des Todes Organe entnommen werden. Das Organtransplantationsgesetz regelt hierzu in § 5 – Entnahme von Organen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation:

§ 5 (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/ sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.

Gesetz

Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG) § 2. (1) Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

(2) Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist oder nicht. § 3. Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein.

Link-Tipp

Unter www.help.gv.at finden sich unter dem Suchbegriff „Patientenverfügung“ umfangreiche und hilfreiche Informationen zu diesem Thema.

Auf dieser Seite steht auch ein vorbildliches Muster einer Patientenverfügung samt Ausfüllhilfe zum Download bereit, das unter Mitwirkung vieler relevanter Stellen entstanden ist. Dort findet man auch ein Muster für eine Hinweiskarte.

Text: Wolfgang Raab, Rechtsexperte

Aus Lust aufs Land, Ausgabe 25.08.2016

Kategorien: Fachartikel