Ehe ohne Trauschein
Das Zusammenleben in einer Partnerschaft ohne Heirat ist heute vielfach gesellschaftliche Normalität. Doch mit welchen rechtlichen Aspekten ist diese Beziehungsform verbunden?
Rechtlich betrachtet ist die sogenannte „nicht eheliche Lebensgemeinschaft“ weitgehend unverbindlich. Es besteht keine Gleichstellung mit der Ehe, im Gegensatz zu dieser gibt es nur vereinzelte gesetzliche Bestimmungen. Das ist gesellschaftspolitisch beziehungsweise von den Paaren, die sich für dieses Modell entscheiden, prinzipiell so gewollt, kann aber zum Beispiel im Fall einer Trennung oder bei Tod eines der Partner zum Problem werden. Im folgenden Artikel werden ausgewählte rechtliche Aspekte ohne Anspruch auf Vollständigkeit näher beleuchtet.
Was versteht man unter einer „nicht ehelichen Lebensgemeinschaft“?
- Es gibt keine einheitliche gesetzliche Definition. Die Rechtsprechung versteht darunter eine umfassende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Als solche ist sie zwar auf Dauer angelegt, aber auch jederzeit lösbar.
- Einzelne Merkmale können mehr oder weniger in den Hintergrund treten. Gibt es zum Beispiel aus beruflichen Gründen getrennte Wohnsitze, kann bei Vorliegen der übrigen Kriterien trotzdem eine Lebensgemeinschaft anzunehmen sein.
- Nicht unter diesen Begriff fallen gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Für diese bestehen seit 1. Jänner 2010 eigene Bestimmungen (Eingetragene Partnerschaft).
Wohnen und Eigentum
Mietwohnung: Stehen beide Partner als Mieter im Mietvertrag, so liegt ein einheitliches, ungeteiltes Mietverhältnis vor. Keiner der beiden kann den anderen gegen dessen Willen aus der Wohnung hinauswerfen. Umgekehrt kann aber auch keiner alleine kündigen. Soll das Mietverhältnis mit nur einem Mitmieter beendet werden, ist das Einvernehmen mit dem Vermieter und dem anderen Mieter nötig. Kommt keine Einigung zustande, haften Mitmieter auch nach dem Auszug weiter für Mietrückstände. Ist hingegen nur einer der beiden Partner alleiniger Mieter der Wohnung, so hat der andere keinen rechtlichen Schutz und kann mittels Räumungsklage der Wohnung verwiesen werden. Bei Mietverhältnissen, die unter das Mietrechtsgesetz fallen, haben Lebensgefährten nach dem Tod des Hauptmieters unter bestimmten Voraussetzungen ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag.
Haus: Ein von den Rechtsfolgen oft unterschätzter Fall ist der gemeinsame Hausbau. Das Eigentum an einem Gebäude ist grundsätzlich untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden, auf dem es errichtet wurde. Steht zum Beispiel das Grundstück im grundbücherlichen Alleineigentum des Mannes, so wird er Alleineigentümer des Hauses, das er und seine Lebensgefährtin darauf errichten – selbst wenn die Finanzierung zu einem Großteil von ihrer Seite kommt. Sie kann aber eventuell gesellschafts- und bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen; mehr dazu weiter unten. Die Lebensgefährten können an einer Liegenschaft aber auch Miteigentum nach einem vereinbarten Verhältnis erwerben (zum Beispiel je zur Hälfte) und stehen dann mit ihrem Anteil im Grundbuch. Ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot kann vertraglich vereinbart, im Gegensatz zu Ehegatten aber unter Lebensgefährten nicht im Grundbuch eingetragen werden. Es ist somit zahnlos, beide können weiterhin ohne Zustimmung des anderen wirksam über ihren Anteil verfügen.
Mit Beendigung der Lebensgemeinschaft geht meist der Wunsch nach Auflösung des Miteigentums einher. Kommt es zu keiner Einigung, was mit der gemeinsamen Sache passieren soll, kann jeder der beiden bei Gericht eine Teilungsklage einbringen. Wenn möglich, erfolgt eine Realteilung, bei der die Sache in möglichst gleichwertige Teile geteilt wird (zum Beispiel bei Bauparzellen). Wo das nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, wie etwa bei bebauten Grundstücken, kommt es zur sogenannten Zivilteilung. Das bedeutet, die Liegenschaft wird gerichtlich versteigert und der Erlös aufgeteilt.
Zu ähnlichen Ergebnissen kann es übrigens auch ohne grundbücherliches Miteigentum kommen. Dann nämlich, wenn – wie vom Obersten Gerichtshof mehrmals so entschieden – der gemeinsame Hausbau zur Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) führt. Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft beziehungsweise der GesbR kommt es dann zu einer Liquidation des Gesellschaftsvermögens. Im Extremfall kann das dazu führen, dass ein Partner dem anderen die Hälfte des Hauses abfinden muss, obwohl es ihm laut Grundbuch alleine gehört. Ob von einer GesbR mit solch gravierenden Rechtsfolgen auszugehen ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus, nicht jede Lebensgemeinschaft ist von Vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn aber auf beiden Seiten Investitionen, Arbeitsleistungen, Mitwirkung und Einflussnahme in bestimmter Intensität vorliegen, ist eine GesbR vorstellbar.
Arbeitsleistungen und Schenkungen
Für Leistungen, die während der Lebensgemeinschaft erbracht werden, wie etwa im Haushalt, kann man im Normalfall keine finanzielle Abgeltung fordern. Diese sind nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Nur ausnahmsweise kommen Ansprüche aus einer GesbR und/oder nach Bereicherungsrecht zum Tragen.
So wird für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, bei Zweckverfehlung wie zum Beispiel Beendigung der Lebensgemeinschaft von der Judikatur ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gewährt. Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung oder der Errichtung eines Hauses.
Bekomme ich den Pkw zurück, den ich meiner Ex gekauft habe? Schenkungen können wegen „groben Undanks“ widerrufen werden. Dafür muss aber eine strafbare Handlung vorliegen. Denkbar wäre auch eine Anfechtung der Schenkung wegen Motivirrtums. Dafür muss der Geschenkgeber beweisen, dass der Fortbestand der Beziehung ausschlaggebendes Motiv für die Schenkung war. Hier urteilen die Gerichte streng, eine bloße Erwartung oder Hoffnung wäre zu wenig, die Beweisführung ist daher schwierig. Ansonsten bleiben noch Bereicherungsansprüche – siehe oben.
Finanzen: Schriftliche Regelungen empfohlen
Die Lebensgefährten haften nicht für die Schulden des anderen. Bei einer Darlehensaufnahme verlangt die Bank aber meist eine Sicherheit. Hier ist bei der Übernahme einer Bürgschaft für den Lebensgefährten besondere Vorsicht angebracht. Was vorerst nur nach einer einfachen Unterschrift aussieht, kann gravierende Folgen nach sich ziehen. Generell empfehlen sich in Geldangelegenheiten klare, schriftliche Regelungen, die im Ernstfall durchzusetzen sind. Sonst ist es womöglich vom Rechtsanwalt oder einem Gericht abhängig, ob man sein Geld wiedersieht. Auch zu empfehlen ist es, Rechnungen aufzubewahren, alle Zahlungen sauber zu dokumentieren und bei Überweisungen den Verwendungszweck klar zu beschreiben (zum Beispiel „7500 Euro zur Begleichung der Rechnung von Baumeister XY vom 1. Mai 2017“).
Bis zum Tod und darüber hinaus
Bis vor Kurzem galten Lebensgefährten im Erbrecht als Fremde. Mit 1. Jänner 2017 hat sich das durch eine Gesetzesnovelle nur unwesentlich geändert. Nun haben Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, jedoch nur, wenn keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorhanden sind. Pflichtteilsanspruch haben sie weiterhin keinen. Neu ist auch ein auf ein Jahr befristetes Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung. Lebensgefährten haben im Übrigen auch keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerpension.
Beispiel: Adam und Eva leben in „wilder Ehe“. Adam stirbt ohne Testament. Die beiden Söhne Kain und Abel erben alles, Eva geht leer aus. Sie bekommt auch keine Witwenpension. Will man den Lebensgefährten wirksam absichern, ist also ein Testament unumgänglich. Dieses bleibt – anders als bei einer Ehescheidung – auch nach Ende der Beziehung weiter gültig, was zu ungewollten Ergebnissen führen kann. Möchte man das vermeiden, muss man entweder im Testament bestimmen, dass es bei einer Trennung gegenstandslos ist, oder das Testament ausdrücklich widerrufen beziehungsweise vernichten.
Verträge
Eine „Ehe ohne Trauschein“ ist in Österreich gesetzlich kaum geregelt und daher nach wie vor mit einer weitgehenden rechtlichen Ungebundenheit verknüpft – mit allen Vor- und Nachteilen.
Diese Freiheit von Vorschriften wird von vielen gewollt und ist in alltäglichen Situationen kaum bemerkbar. Sie kann aber in finanziellen Angelegenheiten oder bei größeren Vorhaben wie zum Beispiel einem gemeinsamen Hausbau zu komplizierten Rechtsfragen führen, insbesondere bei einem Ende der Beziehung. Hier kann eine ausdrückliche Vereinbarung über die wesentlichsten Rechte und Pflichten Abhilfe schaffen. Solche Vereinbarungen werden von Rechtsanwälten und Notaren unter dem Begriff Partnerschaftsvertrag angeboten. Ohne Vereinbarung müssen im Streitfall Rechtsanwälte und Gerichte mit verschiedenen rechtlichen Hilfskonstruktionen nach Lösungen suchen. Für die Betroffenen bedeutet das oft einen zeitaufwändigen, kostspieligen und nervenzehrenden Prozess mit ungewissem Ausgang.
Text: Wolfgang Raab, Rechtsexperte
Aus Lust aufs Land, Ausgabe 08.06.2017