Plan B fürs Familienglück
Die Gründe ein Kind adoptieren zu wollen sind vielfältig. Eine Adoption bietet allen Beteiligten eine neue Chance.
Das typische Landleben auf einem Bauernhof bietet hohe Lebensqualität in vielerlei Hinsicht. Gerade auch das Leben in einer Großfamilie mit vielen Kindern wird oft als Teil dieser Vorzüge gesehen. Da der Wunsch alleine aber keine Kinderzimmer füllt, kann eine Adoption eine Möglichkeit sein, wenn sich leiblicher Nachwuchs dauerhaft nicht einstellen will.
Rechte und Pflichten
Aus menschlicher Sicht treffen bei einer Adoption möglicherweise Schicksale aufeinander – leibliche Eltern, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nicht dazu in der Lage sehen, ein Kind großzuziehen, kinderlose Paare, die sich ein erfülltes Leben nur als Familie vorstellen können und Kinder, die einen Platz haben sollten, wo sie hingehören und für sie gesorgt wird. Losgelöst von dieser emotionalen Ebene können die unterschiedlichen Positionen von einer juristischen Seite betrachtet werden, die sich in Voraussetzungen sowie Verfahren, Rechte und Pflichte für die jeweils Beteiligten gliedern. Als Adoptiveltern können Ehegatten grundsätzlich nur gemeinsam ein Kind annehmen, wobei das Gesetz unter anderem dann eine Ausnahme kennt, wenn ein Ehepartner das leibliche Kind des anderen annehmen möchte. Einzelpersonen außerhalb der Ehe steht die Möglichkeit der Wahlkindschaft ebenso offen.
Kommt Adoption zur Gründung einer Familie in Frage, kann diese in Österreich durchgeführt werden oder das Wahlkind seine Wurzeln im Ausland haben. Hierzulande startet das Verfahren mit der Kontaktaufnahme mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger (vormals Jugendwohlfahrtsträger). Anlaufstellen sind damit die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate, die von der Beratung über Informationen bis hin zur Unterstützung bei den Vorbereitungen den Wahleltern zur Seite stehen.
Von Gesetzes wegen ist es unzulässig, dass für die Adoptionsvermittlung Entgelt verlangt wird. Dies kann für eine Auslandsadoption aber nicht pauschal gesagt werden, da es beispielsweise Staaten gibt, in denen sich die neuen Eltern längere Zeit aufhalten müssen, bis das Verfahren zum Abschluss kommt. Dies kann natürlich erhebliche Kosten verursachen. Grundsätzlich wird eine Auslandsadoption bei uns anerkannt, wenn sie im Ursprungsland rechtskräftig ist. Als weitere Voraussetzung darf in Österreich kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegen. Ein solcher würde beispielsweise bestehen, wenn die Adoption dem Kindeswohl oder anderen Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Die frühzeitige Einholung von Informationen bei der Landesregierung des Hauptwohnsitzes ist jedenfalls unerlässlich; daneben sind die Regelungen zur Adoption im Herkunftsland zu beachten.
An der Form der Adoption, die gewählt wird, orientieren sich die Rechte der freigebenden Mutter bzw. der leiblichen Eltern. Liegt eine sogenannte Inkognitoadoption vor, erfahren die leiblichen Eltern einige Daten der Adoptiveltern, wie beispielsweise deren Beruf oder Alter; Namen und Adresse der Wahleltern werden ihnen hingegen nicht bekannt gegeben. Handelt es sich um eine offene Adoption, können die leiblichen Eltern Kontakt zu den neuen Eltern bzw. zum Kind aufbauen, da sie den Aufenthaltsort kennen. Dazwischen gibt es noch eine Variante, bei der über den Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt zu den Adoptiveltern aufgebaut werden kann. Mit dem Zeitpunkt der Adoption wird das Rechtsverhältnis zwischen Wahlkind und annehmenden Eltern der Abstammung gleichgestellt, was vor allem Bereiche wie Vermögensverwaltung, Pflege und Erziehung betrifft. Zwischen Adoptivvater und -mutter (sowie deren Nachkommen) und dem Adoptivkind (und dessen im Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen) wird somit ein tatsächliches Verwandtschaftsverhältnis begründet. Auf die übrige Familie der Annehmenden hat dies keine rechtlichen Auswirkungen, sodass beispielswiese kein gesetzliches Erbrecht zwischen den Großeltern und dem Wahlkind entsteht. Das Kind wird aber in die Erbfolge der neuen Eltern eingegliedert, erbt zudem auch noch nach den leiblichen. Bei Tod des Adoptivkindes gehen die Adoptiveltern und deren Nachkommen den leiblichen Eltern vor.
Die nichtvermögensrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter und zum leiblichen Vater erlöschen also, die Unterhaltspfl ichten sind differenziert zu betrachten. Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepfl ichten aus dem Familienrecht bleibt die Verpfl ichtung der leiblichen Eltern aufrecht, Unterhalt für das Kind zu leisten, sollten die Adoptiveltern dazu nicht (mehr) fähig sein.
Der Adoptionsvertrag
Wie so oft im Leben, hat man es auch hier mit einem Vertrag, der der gerichtlichen Genehmigung unterliegt, zu tun. Damit man überhaupt die Vereinbarung abschließen kann bzw. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, eine Adoptivelternschaft einzugehen, muss bei den Wahleltern ein Mindestalter von 25 Jahren vorliegen. Ein Höchstalter wird gesetzlich nicht normiert. Der Altersunterschied, der zwischen Wahleltern und -kind zu bestehen hat, ist insofern definiert, als dass die Annehmenden älter als das Wahlkind sein müssen. Die schriftliche Adoptionsvereinbarung darf keine Bedingungen oder Befristungen enthalten. Voraussetzungen für die gerichtliche Zustimmung bei nicht eigenberechtigten Kindern sind, dass einerseits die Annahme dem Kindeswohl dient und andererseits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehen oder hergestellt werden soll. Haben die Adoptiveltern bereits eigenen Nachwuchs, dürfen dessen Interessen, gerade wenn es um Unterhalt und Erziehung geht, von der Annahme nicht gefährdet werden. Darüber hinaus normiert das Gesetz Zustimmungs-, aber auch Anhörungsrechte für bestimmte Personen. Das emotionale Thema Adoption hat einige rechtliche Facetten, deren Kenntnis und Einhaltung den Erfolg mitbestimmen. Viele Beratungsstellen bringen beide Bereiche in Einklang und geben umfangreiche Auskunft.
Pflegekind
Neben der Adoption gibt es auch die Möglichkeit, ein Kind für bestimmte oder unbestimmte Zeit in Pflege zu nehmen. Ein zentraler Unterschied zwischen der Aufnahme eines Pflegekindes und einer Adoption zeigt sich in der rechtlichen Stellung der leiblichen Eltern. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger wird von den leiblichen Eltern die Erziehung und Pflege des Kindes abgetreten und dieser beauftragt die Pflegeeltern damit – die leiblichen Eltern behalten ihre Rechte weitestgehend. Die Pflegeeltern können im Pflegschaftsverfahren Anträge stellen und müssen in wichtigen Angelegenheiten angehört werden. Es ist grundsätzlich von vornherein klar, dass das Kind für eine bestimmte oder unbestimmte (längere) Zeit in Pflege genommen wird.
Beispielsweise bei familiären Problemen oder sozialen Notfällen bei den leiblichen Eltern kann eine Krisenpflege, für einen kurzen Zeitraum, in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz dazu gibt es eine Langzeitpflege, die gegebenenfalls bis zur Volljährigkeit andauern kann. Sollte es dann im Interesse des Kindes liegen, ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein oder eine Rückführung in die Herkunftsfamilie nicht mehr möglich sein, können die Pflegeeltern das volle Sorgerecht beantragen oder eine Adoption anstreben.
Erwachsene
Der Gesetzgeber bietet auch die Möglichkeit, eine erwachsene Person zu adoptieren, wobei dies eher Ausnahmecharakter haben soll. Es muss bereits ein enges Eltern-KindVerhältnis vorliegen, das auch nachzuweisen ist. Diese Voraussetzung kann beispielsweise dadurch belegt werden, dass über einen längeren Zeitraum eine häusliche Gemeinschaft besteht oder wenn das Wahlkind im Hinblick auf den Alters- und Gesundheitszustand der Annehmenden den landwirtschaftlichen Betrieb betreut. Gradmesser ist eine überdurchschnittliche persönliche Eltern-Kind-Beziehung, in der eine Seite auf die andere angewiesen ist.
Text: Martina Gruber, Rechtsexpertin; Quellen: Materialien zum FamErbRÄG 2004, Bürgerliches Recht 2013 (Kerschner), www.help.gv.at
Text: Martina Gruber, Rechtsexpertin
Aus Lust aufs Land, Ausgabe 17.03.2016