Was sich beim Erben ändert

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Ab 1. Jänner 2017 tritt die Erbrechtsnovelle in Kraft. Neue Regelungen sollen auf veränderte gesellschaftliche Umstände reagieren.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aus dem Jahr 1811 ist trotz seines Alters von über 200 Jahren noch immer eines der wichtigsten Gesetzeswerke der österreichischen Rechtsordnung. Im Lauf der Zeit wurden verschiedene Versuche unternommen, einzelne Teile inhaltlich bzw. sprachlich in die Gegenwart zu transferieren.

Mit der vorliegenden Novelle soll nun das Erbrecht und somit ein ganz zentraler Rechtsbereich modernisiert werden. Inwiefern dies gelungen ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Die wesentlichen Teile der Reform treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Eckpunkte der Novelle sind unter anderem Änderungen im Pflichtteilsrecht, die Berücksichtigung der Pflege durch Angehörige im Abhandlungsverfahren, Änderungen bei den Testamentsformen und die Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Pflichtteil und Enterbung

Der Pflichtteil sichert bestimmten Personen einen Mindestanteil am Erbe, den sie jedenfalls bekommen müssen, auch wenn sie im Testament übergangen wurden. Dazu zählen aktuell die Nachkommen, der/die Ehegatte/in, der/die eingetragene Partnerin, und die Eltern. Ab 1. Jänner 2017 wird der Pflichtteilsanspruch der Eltern und weiterer Vorfahren gestrichen. Den übrigen Personen steht, wie schon bisher, die Hälfte der gesetzlichen Erbquote als Pflichtteil zu. Von Überlegungen, den Pflichtteil zur Gänze abzuschaffen, ist man wieder abgegangen. Soweit er nicht durch Zuwendungen oder Schenkungen gedeckt wird, gebührt der Pflichtteil als Geldanspruch. Die Zahlung dieses Geldpflichtteils ist für die Erben oft eine große finanzielle Belastung und mitunter nicht oder nur mit Verkauf von Grundstücken zu finanzieren. Hier bringt die Reform Erleichterung: Pflichtteilsberechtigte können dessen Erfüllung nicht mehr sofort mit dem Tod des Verstorbenen, sondern erst ein Jahr danach fordern. Durch letztwillige Verfügung kann eine Stundung auf fünf Jahre angeordnet werden. Weiters kann das Gericht eine Stundung oder eine Ratenzahlung auch auf Antrag des Erben genehmigen, in besonderen Fällen sogar auf zehn Jahre. Änderungen gibt es auch beim Entzug des Pflichtteils (landläufig „Enterbung“ genannt). Als neuer Enterbungsgrund ab 1. Jänner 2017 gelten bestimmte Straftaten gegen nahe Angehörige des/der Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis. Dafür entfällt der Enterbungsgrund der „beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“. Zu Änderungen kommt es auch bei der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten getätigt hat. Neu geregelt wird auch die Methode, wie solche Schenkungen zu bewerten sind.

Pflegevermächtnis: Noch viele Fragen offen

Völlig neu ist das sogenannte Pflegevermächtnis: Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) unentgeltlich pflegt, soll eine Abgeltung im Rahmen des Erbrechts erhalten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Missstand beseitigt werden, „dass diese aufopfernden und umfangreichen Leistungen Angehöriger nicht selten unter den Tisch fallen“.

Macht eine Person ein Pflegevermächtnis geltend, muss der Gerichtskommissär (Notar) versuchen, über dessen Höhe eine Einigung zu erzielen. Die Notare werden hier wohl viel Arbeit bekommen.

Die Neuregelung ist unter Rechtsexperten umstritten. Ob und wie sie in der Praxis funktioniert, muss sich erst zeigen. Es ergeben sich eine Reihe von Auslegungs- und Abgrenzungsfragen, zu denen sich erste eine Lehre und Rechtsprechung entwickeln muss, wie folgende Beispiele zeigen: Was gilt bei einer im Übergabsvertrag vereinbarten Pflege?

Hier ist regelmäßig von einem Austauschverhältnis zwischen Übergabe eines Betriebs und Pflege auszugehen. Entfällt somit das Pflegevermächtnis mangels Unentgeltlichkeit? Oder: Ist es notwendig, dass die Pflegeleistung höchstpersönlich erbracht wird oder reicht eine Finanzierung von Drittkräften? Oft gibt es Mischformen aus persönlicher und professioneller Pflege, auch bei der Finanzierung kommen Pension und Pflegegeld, Förderungen, aber auch Mittel der Angehörigen zusammen. Was gilt in diesen Fällen? Schließlich: Wo sind die Grenzen zwischen jener Pflege, die kraft gesetzlicher familiärer Beistandspflicht zu leisten ist, und jener, die einen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis begründet?

Fremdhändiges Testament: Höhere Fälschungssicherheit

Änderungen beim fremdhändigen Testament: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu errichten (siehe Infokasten rechts). Neben dem gerichtlichen, notariellen und dem eigenhändigen gibt es auch das sogenannte fremdhändige Testament. Darunter versteht man ein Testament, das der Verfügende nicht selbst mit der Hand schreibt, sondern etwa am Computer und dann ausdruckt. Hier gibt es Änderungen, die eine höhere Fälschungssicherheit gewährleisten sollen.

Künftig müssen alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein, wenn der letztwillig Verfügende das Testament unterzeichnet. Dieser muss außerdem handschriftlich das Testament mit dem Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (z. B. „Das ist mein letzter Wille“). Die drei Zeugen müssen identifizierbar sein und einen eigenhändig geschriebenen Zusatz zu ihrer Unterschrift anbringen, der auf ihre Eigenschaft schließen lässt („z. B. Max Muster als ersuchter Testamentszeuge“).

Aufhebung von Testamenten durch Scheidung: Was viele nicht wissen: Nach derzeitiger Rechtslage wird eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehepartners nicht automatisch mit der Scheidung aufgehoben. Es muss widerrufen werden, wenn der/die Ex-Partner/ in nicht erben soll. Künftig werden Testamente zugunsten des früheren Ehegatten oder Lebensgefährten mit Auflösung der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft automatisch aufgehoben, es sei denn, der Verstorbene hat ausdrücklich das Gegenteil angeordnet.

Außerordentliches Erbrecht für Lebensgemeinschaften

Die Stellung von Lebensgefährten, die bisher erbrechtlich wie Fremde behandelt werden, wird etwas gestärkt, sie erhalten ein außerordentliches Erbrecht: Gibt es keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben, erbt der/die Lebensgefährte/in, wenn er/sie mit der/dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Außerdem gebührt unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die gemeinsame Wohnung ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen zu nutzen.

Erbrechtsnovelle

Mit 1. Jänner 2017 tritt ein wesentlicher Teil des Bundesgesetzes zur Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs u.a. (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, kurz ErbRÄG 2015) in Kraft. Es wurde am 30. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt I Nr. 87/2015 veröffentlicht. Die neuen Regelungen sind bei Todesfällen nach dem 31. 12. 2016 anzuwenden. Die noch weitgehend aus dem Jahr 1811 stammenden erbrechtlichen Regelungen sollen vereinfacht und modernisiert werden. Durch die Reform werden nicht nur veraltete Formulierungen sprachlich angepasst und überholte Bestimmungen abgeschafft, sondern auch neue Regelungen geschaffen.

Testament

Welche Formen des Testaments es künftig gibt und was dabei zu beachten ist.

  • Eigenhändige Verfügung § 578. Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
  • Fremdhändige Verfügung § 579. (1) Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. (2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.
  • Gerichtliche Verfügung § 581. (1) Eine letztwillige Verfügung kann auch vor Gericht schriftlich oder mündlich errichtet werden.
  • Notarielle Verfügung § 583. Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden.

Text: Wolfgang Raab, Rechtsexperte

Aus Lust aufs Land, Ausgabe 17.11.2016

Kategorien: Fachartikel