Grenzenlose Freiheit

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Sportliche Aktivitäten in freier Natur erfreuen sich ungebrochener Beliebtheit: Radfahren, Laufen, Nordic Walken, Bergwandern oder Reiten – es gibt eine Fülle an Möglichkeiten. Nicht so bewusst ist vielen, dass damit auch rechtliche Fragen verbunden sind. So positiv und begrüßenswert ein solcher Bewegungsdrang ist, bringt er auch eine Reihe potenzieller Reibungspunkte mit den Eigentümern der betroffenen Grundflächen mit sich.

Ein Beispiel: In einer nebelfreien Region in Oberösterreich gibt es einen romantischen Weg am Waldrand mit traumhaftem Alpenblick. Im Herbst ist dieser Weg besonders von Städtern stark frequentiert. Die Pkw werden so auf einem Feldweg geparkt, dass der Landwirt mit seinen Fahrzeugen nicht mehr passieren kann. Zu allem Überfluss hat nun auch noch die Gemeinde diesen Weg in einem Wanderführer eingezeichnet, ohne den Landwirt zu fragen.  

Geschütztes Grundrecht

Muss er sich das gefallen lassen? Was ist, wenn jemand zu Schaden kommt (etwa bei Waldarbeiten)? Entsteht nach 30 Jahren ein ersessenes Recht, weil Wanderer bereits seit vielen Jahren diesen Weg begehen? 

Der Grundeigentümer hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht auf die Freiheit seines Eigentums. Es ist ein Irrtum, dass ein allgemeines Recht bestünde, sich frei und ohne Genehmigung etwa auf Wiesen und Feldern zu bewegen – zumindest außerhalb des Berggebietes. Generell sollte dieses Wissen im gesunden Rechtsempfinden jedes Durchschnittsbürgers verankert sein. Es käme ja wohl auch niemand auf die Idee, sich ohne Zustimmung des Nachbarn in dessen Garten zu begeben und in den Swimmingpool zu hüpfen.

Der Wald ist für Fußgeher geöffnet

Das Forstgesetz aus dem Jahre 1975 sagt ein allgemeines Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken zu. Der Waldbesitzer kann dieses Recht jedoch (vorübergehend) durch eine Waldsperre einschränken. Gleichzeitig umfasst dieser Grundsatz der Waldöffnung nur das Gehen – Radfahren, Mountainbiken und Reiten sind ausgeschlossen. Zum Ausgleich beschränkt das Forstgesetz die Haftung für Schäden im Wald auf grobe Fahrlässigkeit. Für Reiter, Radfahrer und Mountainbiker gilt daher, sie sind vom allgemeinen Betretungsrecht nach Forstgesetz ausgeschlossen. Außerhalb des Waldes gibt es ein derartiges Betretungsrecht erst gar nicht. Fazit: Man benötigt hierfür die Zustimmung des Grundeigentümers.

Außerdem gibt es den „Feldfrevel“ nach dem OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz: Wer in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern oder auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt geht, reitet, mit Fahrzeugen fährt oder diese abstellt, riskiert eine Geldstrafe bis zu 1000 Euro.

Wegefreiheit im Bergland

In Oberösterreich gilt folgende Bestimmung: Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Das bedeutet, im freien Bergland oberhalb der Baumgrenze gilt ein allgemeines
Betretungsrecht, wobei Weiden ausgenommen sind. Außerhalb des Berggebietes gilt diese allgemeine Wegefreiheit nicht.

Verständnis und Toleranz beiderseits

Rechtlich betrachtet ist in vielen Fällen also von rechtswidriger Nutzung oder einer Besitzstörung auszugehen, zum Teil betrifft es auch verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände. Natürlich wird man auch als Landwirt im Sinne eines besseren Verständnisses der Gesellschaft für die eigene Berufsgruppe um ein konstruktives Miteinander bemüht sein. Man muss nicht immer bis zum letzten Zentimeter auf sein Eigentum pochen, wenn etwa Spaziergänger bei schöner Witterung über die abgemähte Wiese wandern. Wie so oft im Leben wirkt eine Spur Verständnis und Toleranz auf beiden Seiten oft Wunder.

Puncto Hundekot

Gerade in Stadtnähe können viele ein Lied davon singen: Hundebesitzer fahren mit dem Auto aufs Land und führen dort ihre Vierbeiner Gassi. Dabei ist ihnen häufig nicht bewusst, dass der Hundekot das hier wachsende Futter verunreinigt und ein Hygiene- und Gesundheitsproblem darstellt. 

Beeren & Pilze

Viele Erholungssuchende im Wald sammeln gerne Pilze und Beeren. Hier gilt: Über zwei Kilo pro Tag sind im Forstgesetz unter Strafe gestellt. Darunter ist das Sammeln grundsätzlich erlaubt, der Grundeigentümer kann es aber verbieten; in einzelnen Bundesländern gibt es spezielle landesgesetzliche
Regelungen.

Text: Wolfgang Raab, Rechtsexperte

Aus Lust aufs Land, Ausgabe 10.04.2014

Kategorien: Fachartikel