Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Seit 1. 1. 2014 besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, nahe Angehörige im Rahmen einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit für eine bestimmte Zeit zu pflegen bzw. zu betreuen.

Was ist Pflegekarenz?

Es handelt sich um eine gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig.

Was ist Pflegeteilzeit?

Der Arbeitnehmer kann die wöchentlich vereinbarte Normalarbeitszeit herabsetzen, sofern er mit dem Arbeitgeber den Beginn, die Dauer, das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung schriftlich festlegt. Die Inanspruchnahme der Pflegeteilzeit bedeutet einen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Dem nahen Angehörigen muss mit Bescheid vom Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zumindest ein Pflegegeld der Pflegestufe 3 oder der Nachweis einer Demenzerkrankung und Bezug des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 zuerkannt worden sein. Bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist grundsätzlich die Pflegestufe 1 ausreichend.

Wer ist ein naher Angehöriger?

Zu diesem Personenkreis gehören Ehegatten und deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, (Stief-, Adoptiv-, Pflege-) Kinder, Enkel, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner und deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Wer kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, aber auch Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete. Wer ist berechtigt, Pflegekarenzgeld zu beziehen? Nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) muss die Pflegeperson entweder nach dem ASVG oder nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) seit zumindest ununterbrochen 3 Monaten vollversichert sein. Weiters muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber betreffend Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vorliegen oder der Nachweis der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz oder Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe gem. § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG. Abschließend bedarf es einer Erklärung über die überwiegende Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Das Pflegekarenzgeld gebührt für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten pro pflegebedürftige Person.

Text: Mag. Michaela Mittendorfer

Kategorien: Rechtsservice