Das weichende Kind bei der Hofübergabe

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes geht es in der Regel um mehr als die bloße Eigentumsübertragung von einer Generation an die nächste. Zumindest indirekt sind auch die Geschwister des Übernehmers, die sogenannten weichenden Kinder, betroffen. Im Zuge von Beratungen taucht daher regelmäßig die Frage auf, ob und was diese Geschwister anlässlich der Übergabe zu bekommen haben.

Die für viele überraschende Antwort: rechtlich betrachtet nichts! Die Übergabe ist ein Vertrag zwischen Übergeber(n) und Übernehmer(n); die sogenannten weichenden Kinder bzw. Geschwister müssen davon theoretisch nicht einmal erfahren.

Allerdings kann die Übergabe spätere Ansprüche für die weichenden Geschwister begründen, nämlich bei Ableben des (der) Übergeber(s). Sie können dann im Verlassenschaftsverfahren eine Pflichtteilserhöhung verlangen, woraufhin jener Anteil aus der damaligen Übergabe zu ermitteln ist, der als Schenkung anzusehen ist.

Um Streitigkeiten über eine womöglich Jahrzehnte zurückliegende Übergabe, verbunden mit schwierigen Bewertungsfragen, zu vermeiden, ist es daher auch ohne rechtliche Verpflichtung im Sinne einer endgültigen Regelung aller Ansprüche zweckmäßig, die Übergabe zur Abfindung von Ansprüchen anderer Kinder zu nützen.

Zur rechtlichen Absicherung des Übernehmers vor späteren Forderungen wird der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags empfohlen. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll (§ 551 ABGB).

Daneben gibt es weitere mögliche Vertragsklauseln, die ebenfalls den Schutz der weichenden Kinder bezwecken. So kann etwa vereinbart werden, rechts-service dass ein allfälliger Gewinn bei Verkauf von Grundstücken durch den Übernehmer innerhalb eines gewissen Zeitraums unter bestimmten Bedingungen mit den weichenden Geschwistern zu teilen ist.

Welche der aufgezeigten Vertragsklauseln im Einzelfall als sachgerecht angesehen werden, hängt immer von den Umständen ab. Generell sollte der Inhalt eines Übergabsvertrages von allen Beteiligten, unter Einbindung der weichenden Kinder, gemeinsam erarbeitet werden. Dadurch steigen die Chancen beträchtlich, dass sich alle mit dem Inhalt identifizieren können.

Text: Mag. Wolfgang Raab, Bauernbundjurist

Aus BauernZeitung Nr. 31

Kategorien: Rechtsservice