Widerruf einer Schenkung: Geschenkt ist noch zu teuer

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Die Übergabe eines Bauernhofes sollte in vielerlei Hinsicht gut überlegt sein, um den besten Übergabsvertrag zu errichten, den es gibt – nämlich jenen, den sich die Vertragsunterzeichner nie wieder ansehen müssen, da sie in gutem Einvernehmen miteinander leben. Die Gestaltung des generationenübergreifenden Alltags kann aber leider auch eine Herausforderung sein, an der die Beteiligten derart scheitern, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist.

In einem solchen Fall hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage (2Ob113/02k) befasst, ob eine bäuerliche Übergabe rückabgewickelt werden kann. Vorab war zu klären, wie ein Übergabsvertrag rechtlich zu qualifizieren ist. Laut Höchstgericht handelt es sich um einen Vertrag eigener Art, der nach Übergabe der Liegenschaft nicht einseitig gelöst werden kann, auch wenn die Übernehmer ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen.

Im genannten Fall wurde als eine Möglichkeit, den Vertrag nachträglich zu bekämpfen, ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks geltend gemacht. Zu klären war deshalb, ob zumindest eine teilweise Schenkung vorliegt und das Verhalten der Übernehmer den genannten gesetzlichen Widerrufsgrund darstellt.

Der bäuerliche Übergabsvertrag ist eine gemischte Schenkung, wenn der Wert der Gegenleistung (wie Wohnrecht, Fruchtgenuss, usw.), die die Übergeber erhalten, wesentlich geringer ist als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft. Tritt auch Schenkungsabsicht in diesem Umfang hinzu, kann der Übergabsvertrag grundsätzlich angefochten werden, wenn grober Undank seitens der Übernehmer vorliegt.

Dieser Widerrufsgrund setzt voraus, dass eine im Gesetz aufgelistete Straftat begangen wurde. Die Gesamtsituation aus dem gerichtssaal zwischen den Beteiligten wird dabei zur Beurteilung herangezogen. Ob dann die Schenkung in vollem Umfang oder nur jener ideelle Teil, der als geschenkt anzusehen ist, widerrufen werden kann, ist eine komplexe Rechtsfrage, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würde.

Es ist daher empfehlenswert, sich unabhängig von einer anstehenden Steuerreform oder Kosten für einen Vertragserrichter bewusst für eine Hofübergabe zu entscheiden, um im besten Fall den Übergabsvertrag nie wieder in die Hand nehmen zu müssen.

OGH 23.05.2002, 2Ob113/02k

Text: Mag. Martina Gruber

Aus BauernZeitung, KW 25

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