Reiten, Radeln, Schifahren im Wald

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Darüber, was in Österreichs Wäldern erlaubt bzw. verboten ist, herrscht oft Unklarheit, wie einige Anfragen in letzter Zeit zeigen. Nach § 33 des Forstgesetzes aus dem Jahr 1975 darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Ausgenommen sind u. a. Waldflächen mit behördlich angeordnetem Betretungsverbot, mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z. B. Holz- und Materiallagerplätze), Wieder- und Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs von unter 3 Metern. Weiters kann der Waldeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Waldflächen befristet oder dauernd sperren.

Grundsätzlich ist also das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken erlaubt. Diese Rechtslage gilt auch für Forststraßen. Jede darüber hinausgehende Nutzung, wie z. B. das Zelten, Befahren oder Reiten im Wald und auf Forststraßen, bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters (der zumeist der Waldeigentümer ist).

Unter den Begriff „Betreten“ fallen der klassische Waldspaziergang, der niemandem verboten werden darf, das Wandern oder Laufen. Das Abfahren mit Skiern im Wald (abseits von Skipisten) ist im Bereich von Aufstiegshilfen (z. B. Seilbahnen) nur auf markierten Pisten oder Skirouten erlaubt. Als „Bereich von Aufstiegshilfen“ gilt jener Bereich, der von der Bergstation der Aufstiegshilfe mit einem weniger als 30-minütigen Fußmarsch erreicht werden kann, jedenfalls aber ein Bereich von 500 Meter zu beiden Seiten der Aufstiegshilfe, Piste oder der markierten Abfahrt. Außerhalb des Bereichs von Aufstiegshilfen ist das Skifahren oder das Snowboarden im Wald zulässig, sofern dort nicht Befahrungs- oder Betretungsverbote gelten. Skilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht erlaubt. Soll jedoch eine Loipe angelegt oder benützt werden, ist dafür die Zustimmung des Waldeigentümers notwendig. Auch für das Langlaufen gelten die erwähnten Betretungsverbote auf bestimmten Waldflächen.

Das Forstgesetz versucht also, einen Mittelweg zwischen Achtung des Eigentums einerseits und Öffnung der Wälder für die Allgemeinheit andererseits zu finden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine vernünftige und maßvolle Waldnutzung für Erholungszwecke zu dulden ist; hingegen darf z. B. Radfahren oder Reiten im Wald untersagt und muss die Arroganz, die bestimmte Zeitgenossen manchmal an den Tag legen, nicht widerspruchslos hingenommen werden.

Text: Mag. Wolfgang Raab, Bauernbundjurist

Kategorien: Rechtsservice