Alle Wege führen nach Rom – über mein Grundstück?
Wenn ein Fahrtrecht eines Nachbarn sehr nahe am eigenen Haus oder gar quer durch die Hofstelle führt, können dadurch beispielsweise Gefahrensituationen für spielende Kinder entstehen. Die Verlegung einer solchen Grunddienstbarkeit kann in manchen Fällen eine sinnvolle Lösung sein, wobei die
unterschiedlichen Interessen von Berechtigten und Verpflichteten zu berücksichtigen sind.
Derjenige, der das Recht ausübt, befürchtet naturgemäß, dass er einen massiven Umweg in Kauf nehmen muss oder eine Steigung sowie schlechtere Befahrbarkeit vorhanden sein oder es
durch die Verlegung zu einem Verlust des Servituts kommen könnte. Der Verpflichtete kann daher ohne Zustimmung des Berechtigten ein Geh- oder Fahrtrecht nur dann auf dem gleichen
Grundstück an eine andere Stelle verlegen, wenn dadurch die Ausübung für den Berechtigten nicht erschwert oder gefährdet wird. Anders gesagt muss der neue Weg der Dienstbarkeit entsprechen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einigen Entscheidungen (beispielsweise 7 Ob 337/97b oder 3 Ob 110/12s) mit der Verlegung eines Wegerechts auf die Liegenschaft eines Dritten auseinandergesetzt – diese Entscheidungen sind „wegweisend“, da er von seiner bisherigen Judikaturlinie abgegangen ist.
Um den Berechtigten vor dem Verlust eines Servituts zu schützen, ließ die ältere Rechtsprechung die Verlegung des Weges ohne Zustimmung des Berechtigten auf ein anderes Grundstück
nicht zu.
In den genannten Entscheidungen hat das Gericht ausgesprochen, dass eine Verlegung auf eine andere Liegenschaft möglich ist, wenn insbesondere die grundbücherliche Sicherung nicht verschlechtert wird.
Aus 7 Ob 337/97b geht zudem hervor, dass der Verpflichtete alle Kosten aus dem Gerichtssaal der Verlegung einschließlich aller Aufwendungen, die dem Berechtigen durch die Einstellung der Nutzung an der bisherigen Stelle und durch die erforderlichen Einrichtungen zur Ausübung an der neuen Stelle entstanden sind, zu tragen hat.
Um Rechtsstreitigkeiten über die Verlegung von Wegen von vornherein zu vermeiden, sollte der Verpflichtete im Einvernehmen mit dem Berechtigten die Änderung des Verlaufs vornehmen und entweder eine außerbücherliche Vereinbarung abschließen oder die Berichtigung des Grundbuches vornehmen lassen.
Text: Mag. Martina Gruber