Brutto oder Netto – das ist hier die Frage …
Ganz selbstverständlich geht der Landwirt, der seiner Partnerin einen Heiratsantrag machen will, davon aus, dass beim Kauf des Diamant-Verlobungsringes die Mehrwertsteuer im Preis inkludiert ist. Investiert der Landwirt hingegen nicht in sein privates Glück, sondern durch den Kauf eines Traktors in seinen Betrieb, sollte vorsichtshalber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Landmaschinenhändler ebenfalls ein Brutto-Angebot legt.
Den Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, zu vereinbaren, ob sie den Preis inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer meinen. Sollte es keine ausdrückliche Vereinbarung darüber geben, wie der Preis zu verstehen ist, müssen im Streitfall die Erklärungen der Parteien gedeutet werden. Wie der Vertragspartner eine Aussage über den Preis verstehen durfte, kommt darauf an, wie üblicherweise eine solche zu verstehen ist. Im allgemeinen Geschäftsverkehr kann davon ausgegangen werden, dass im ausgewiesenen Preis die gesetzliche Umsatzsteuer eingerechnet wurde; es ist der Bruttopreis anzunehmen. Vorsicht ist aber bei Geschäften zwischen Unternehmern geboten, da es in manchen Branchen handelsüblich sein kann, dass in Nettobeträgen gesprochen wird. Wenn ein Handelsbrauch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, da in der Branche sowohl Brutto- als auch Nettopreise vorkommen, wird man auf die allgemeine Vertragsauslegung zurückgreifen müssen.
Eine undeutliche Erklärung – kein Hinweis darauf, dass der Preis ohne Umsatzsteuer gemeint ist – geht zulasten desjenigen, der sie gemacht hat, sodass vom Bruttopreis auszugehen ist. Wenn aber der Preis gemeinsam festgelegt wurde, kann die Zweifelsregel „Bruttopreis“ nicht herangezogen werden und der Vertrag ist unwirksam.
Der Landwirt, der einen Diamantring kauft, kann davon ausgehen, dass der Preis, der ihm vom Juwelier genannt wird, ein Bruttopreis ist. Ob und welchen Handelsbrauch hingegen die Landmaschinenbranche hat, in der er als Käufer ein unternehmensbezogenes Geschäft tätigt, kann zum Streitpunkt werden. Auch wenn man rechtlich nicht dazu verpflichtet ist, sollte vor einer vertraglichen Bindung, die den Betrieb betrifft, die Frage der Fragen gestellt werden: „Willst Du brutto oder netto verkaufen?“
Quelle: RdW 2003/467, Thunhart, Brutto- und Nettopreis im Zivilrecht
Text: Mag. Martina Gruber, Bauernbundjuristin