Die Patientenverfügung
Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, die erst dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Mit dieser Verfügung kann man seine Selbstbestimmung sichern und eine persönliche Vorsorge seiner Zukunft treffen. Grundsätzlich sind zwei Formen zu unterscheiden:
Beachtliche Patientenverfügung
Diese ist dann zu empfehlen, wenn jemand dem behandelnden Arzt nur eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens geben, aber nicht verbindlich konkrete medizinische Behandlungen ablehnen möchte.
Verbindliche Patientenverfügung
In dieser Verfügung ist die Krankheitsform und die damit verbundene Maßnahme konkret zu beschreiben (Bsp.: „Bei schwerer dauerhafter Gehirnschädigung lehne ich lebenserhaltende Maßnahmen ab“). Das heißt, für den Arzt müssen jene medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, eindeutig aus der Verfügung hervorgehen. Bevor man eine solche verbindliche Patientenverfügung errichten kann, muss eine umfassende ärztliche Aufklärung über das Wesen und die Folgen einer solchen Erklärung stattfinden und dies auch entsprechend dokumentiert werden. Erst dann kann diese Verfügung vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung (Patientenanwaltschaft) errichtet werden.
Patientenverfügungsregister
Auf Verlangen kann die Verfügung im Patientenverfügungsregister der österr. Notariats sowie in dem der österr. Rechtsanwälte registriert werden. In Kooperation mit dem österreichischen Roten Kreuz besteht eine österreichweit verfügbare Einsichtsmöglichkeit für Krankenanstalten in diese Register.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit vom Patienten selbst höchstpersönlich widerrufen werden. In der Praxis ist der Idealfall, dass der Patient seine Patientenverfügung bei sich hat. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Patient bei Einlieferung ins Krankenhaus eine Hinweiskarte mit sich führt, aus der ersichtlich ist, dass der Patient eine Patientenverfügung errichtet bzw. wo er diese hinterlegt hat. Liegt jedoch ein medizinischer Notfall vor, aufgrund dessen der behandelnde Arzt den Patienten umgehend behandeln muss, ist der Arzt nicht verpflichtet, vor der Notfallversorgung nach einer Verfügung zu suchen.
Text: Mag. Michaela Mittendorfer