Einsparen von Nebenkosten beim Grundstückskauf

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Neben dem Kaufpreis können beim Grundstückserwerb „Nebenkosten“ – vor allem durch das Tätigwerden eines Rechtsanwalts oder Notars – anfallen. Auch ist das übliche Verfahren zeitintensiv, da ein Vermessungsplan erstellt werden muss, der Kaufvertrag zu errichten ist, Grundverkehrsbehörde sowie Finanzamt befasst werden müssen, gegebenenfalls landesgesetzliche Sonderregelungen zu beachten sind und abschließend das Grundbuchsverfahren durchgeführt wird.

Der Gesetzgeber hat derartige Überlegungen bereits 1929 zum Anlass genommen und ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, das bei kleinen Grundstücken eine Relation zwischen Aufwand und einem geringen Kaufpreis schaffen soll. Das Liegenschaftsteilungsgesetz soll Kosten, Mühen und Zeit der Durchführung eines ordentlichen Verbücherungsverfahrens bei Grundstücken ersparen, deren Wert 2.000 Euro nicht übersteigen (VwGH 2008/06/0016). Dieses Sonderverfahren zur Abschreibung geringwertiger Trennstücke, wie es das Gesetz nennt, kann zur Anwendung kommen, wenn neben der genannten Wertgrenze die Fläche der Liegenschaft 5 Prozent des verbleibenden Grundbuchkörpers nicht übersteigt. Weitere Voraussetzungen sind, dass Dienstbarkeiten nicht unmöglich gemacht oder behindert werden, und dass innerhalb der letzten 5 Jahre dieses vereinfachte Verfahren nicht auf das kaufgegenständliche Grundstück angewendet wurde.

Zuständig für die Durchführung ist das Vermessungsamt, das aufgrund eines Parteienantrages tätig wird. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ein (von einem befugten Vermessungsbüro erstellter) Plan vorliegt, kann die Behörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und Eigentumsübertragung beurkunden. Aufgrund dieser Beurkundung und des dem Anmeldebogens angeschlossenen Planes ist von Gesetzes wegen die Bewilligung der Ab- und Zuschreibung zu erteilen.

Über den Antrag, den die Parteien an das zuständige Vermessungsamt stellen, fertigt dieses ein entsprechendes Protokoll an, das von den Verfahrensparteien unterzeichnet wird. Durch diese öffentliche Urkunde wird das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Vermessungsbehörde bestätigt (VwGH 2003/16/0035). Auf Grundlage dieser Beurkundung – die den üblichen Kaufvertrag ersetzt – kommt es dann zur Eintragung ins Grundbuch.

Text: Martina Gruber

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