Fahrtrecht und Flurschaden

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Im Winter herrscht normalerweise Hochsaison in der Waldarbeit. In vielen Regionen, z. B. in Oberösterreich, war aber der Boden im abgelaufenen Winter kaum gefroren oder mit einer geeigneten Schneedecke überzogen, die ein schonendes Befahren erlaubt hätte. Dementsprechend häufen sich die Anfragen bezüglich verursachter Flurschäden.

Bei der rechtlichen Beurteilung derartiger Schäden kommt es sehr stark auf die Umstände des Falles an. Aus Gesetz und Rechtsprechung lassen sich im Zusammenhang mit sogenannten Dienstbarkeiten zwar gewisse Leitlinien ablesen, deren Anwendung im Einzelfall ist aber häufig Auslegungssache. In erster Linie bestimmen sich die Rechte und Pflichten bei Wegerechten nach dem Vertragsinhalt – sofern ein solcher besteht. Wenn der Vertrag also festlegt, dass ein Bringungsrecht nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, ist diese Einschränkung zu beachten. Viele Fahrtrechte existieren aber ohne Vertrag, auf Basis einer sogenannten Ersitzung, d. h. langjähriger Ausübung in bestimmter Qualität.

In solchen Fällen richtet sich der Umfang des Fahrtrechts nach der Ausübung während der Ersitzungsfrist. Der Grundsatz „servitus est civiliter exercenda“ (= eine Dienstbarkeit ist schonend auszuüben) gilt im Besonderen für Geh- und Fahrtrechte.

Was bedeutet das für die im heurigen Winter gehäuft auftretenden Flurschadensereignisse? Wenn es sich um eine sogenannte Winterfahrt handelt, die während der 30-jährigen Ersitzungsfrist nur in den Wintermonaten und bei entsprechend geeigneten Bodenbedingungen ausgeübt wurde, kann man davon ausgehen, dass diese Einschränkung über die Ersitzungszeit hinaus dauerhaft gilt. Andererseits fährt der „Täter“ ja nicht zum Spaß bei widrigen Bodenverhältnissen. Der sehr milde Winter ließ kaum die Möglichkeit, die Waldarbeiten zu erledigen, ohne deutliche Spuren zu hinterlassen. Wenn dann noch aufgrund von drohendem Schädlingsbefall dringender Handlungsbedarf besteht, spielt schadenersatzrechtlich der Aspekt des rechtfertigenden bzw. entschuldbaren Notstands eine Rolle.

Unabhängig von der Verschuldensfrage wird man von der Verpflichtung zum Ausgleich des entstandenen Flurschadens
ausgehen müssen, entweder als Schadenersatzanspruch oder als verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Zu klären wäre, inwieweit eine Kfz- bzw. Betriebs-Haftpflichtversicherung solche Schäden deckt. Zur Sicherheit empfehle ich eine Schadensmeldung.

Text: Mag. Wolfgang Raab

Kategorien: Rechtsservice