Mit Partnerschaftsvertrag Probleme verhindern

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Immer häufiger entschließen sich Lebenspartner gegen die Eheschließung. Sofern die Lebenspartner in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft leben und die Beziehung auf Dauer angelegt ist, spricht man dann von einer unehelichen Lebensgemeinschaft.

Da diese Form des Zusammenlebens aber im Gesetz keine Regelung findet und Partnerschaften nicht immer von Dauer sind, ist es sinnvoll, die Beziehungen während aufrechter nichtehelicher
Lebensgemeinschaft, insbesondere für den Fall der Auflösung, rechtzeitig in einem Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. Entscheidend ist, dass es den Partnern obliegt, was geregelt werden
soll. Aus meiner Sicht ergeben sich in folgenden Lebensbereichen immer wieder Probleme, die man durch einen Vertrag bereits im Vorhinein ausschalten könnte:

  • Erwerb von Liegenschaften: Kommt es beispielsweise zur Anschaffung eines Hauses, so ist zu empfehlen (gleichgültig
    ob Miteigentum oder bei Vorliegen einer GesBR), Regelungen für die Auflösung zu treffen, weil es primär auf die Einigung der Partner ankommt. Im Partnerschaftsvertrag kann geregelt werden, wer im Falle der Trennung innerhalb welcher Frist das Haus zu räumen hat und wie hoch die Abfindungssumme ist.
  • Mitarbeit im Betrieb des Partners: Im Hinblick auf Arbeitsleistungen kann man vereinbaren, dass diese bis zu einer genau bestimmten Stundenanzahl unentgeltlich erbracht werden. Wird eine bestimmte Anzahl überschritten, so sind die Stunden abzugelten. Allerdings sollte bei regelmäßiger Mitarbeit im Betrieb des Partners ein Dienstvertrag zwischen den Lebenspartnern verfasst werden, da mit diesem auch die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Absicherungen einhergehen.
  • Vollmachten: Für konkrete Situationen ist es von Vorteil, wenn sich Lebenspartner vertragliche Vollmachten einräumen. Partnerschaftsvertragsklauseln können General-, Gattungs- oder Einzelvollmachten, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Vollmachten für Begräbnisse beinhalten. Zu beachten ist aber, dass Vollmachten nicht automatisch mit der Auflösung der unehelichen Lebensgemeinschaft enden, sodass auch dahingehend Vorsicht geboten ist.

Ein zu umfangreicher Partnerschaftsvertrag kann sein Ziel verfehlen und für die Partner enger als eine Ehe wirken. Daher bedarf es für die Errichtung eines derartigen Vertrages die eingehende Beratung und Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder Notars, zu dem man Vertrauen hat.

Text: Mag. Michaela Mittendorfer

Kategorien: Rechtsservice