Nachbarschaftskonflikt durch Hackschnitzelerzeugung

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Folgende Frage wurde an uns herangetragen: Ein Landwirt hat nahe der Grundgrenze einen mächtigen Holzhaufen errichtet. Ein besorgter Anrainer, dessen Einfamilienhaus sich nur wenige Meter entfernt befindet, erkundigt sich beim Landwirt nach dem Zweck dieses Haufens. Die Antwort des Landwirts lautet, er werde hier in den nächsten Tagen Hackschnitzel hacken. Der Anrainer erklärt seinen Unmut und droht mit rechtlichen Schritten. Der Landwirt will nun wissen, ob er mit Problemen zu rechnen hat.

Etwas überspitzt formulierte Antwort: Es würde mich überraschen, wenn er keine Probleme bekommt. Wer jemals einen großen „Biber“ oder eine vergleichbare Hackmaschine in Aktion erlebt hat, weiß, worum es geht. Es ist zum einen ein für Außenstehende als Höllenlärm wahrnehmbares Geräusch über mehrere Stunden zu hören. Noch problematischer, weil nachhaltiger, ist die Staubentwicklung, die bei entsprechender Windrichtung eine massive Beeinträchtigung des Nachbarn mit sich bringt. Hier vom Nachbarn soviel Toleranz zu erwarten, dass er vielleicht auch noch alle Fenster putzt, die Terrasse wäscht etc., kann wohl niemand allen Ernstes erwarten.

Rechtlicher Hintergrund sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB. § 364 Abs. 2:

„Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.“

Was bedeutet das in der Praxis? Eine zentrale Rolle spielt die sogenannte Ortsüblichkeit. Zu prüfen ist, ob die konkrete Belästigung wie hier durch Lärm und Staub ortsüblich ist und weiters, ob sie als wesentlich anzusehen ist. Auch in dieser Rechtsfrage entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Ohne einem Verfahren vorzugreifen, wird man beim geschilderten Sachverhalt zu einem relativ eindeutigen Ergebnis gelangen. Ich jedenfalls habe dem Landwirt dringend von seinem Vorhaben abgeraten – zum eigenen Schutz.

Ein Tipp: Für solche planbare Arbeiten vorausschauend einen geeigneten Platz mit möglichst geringer Beeinträchtigung, weit weg von Wohngebäuden suchen. Wenn sich eine störende Arbeit nicht woanders oder zu einer anderen Zeit einteilen lässt, zumindest rechtzeitig das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und ihn nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen.

Text: Mag. Wolfgang Raab

Kategorien: Rechtsservice