Vertrag – Absichtserklärung – Vorvertrag – Option
Immer wieder wird man im Leben mit diversen Formen von Willenserklärungen konfrontiert. In der Folge sollen die gängigsten Vertragsrechtsinstitute des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) erklärt werden:
Vertrag
Dieser kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner zustande. Beim zweiseitigen Vertrag heißt die erste Willenserklärung Angebot und die zweite Annahme. Ein Vertrag wird daher auch Rechtsgeschäft genannt. Durch ihn schaffen die Vertragspartner für sie verbindliches Recht. Im Vertrag kann ein Teil dem anderen, weil dieser damit einverstanden ist, Verpflichtungen auferlegen, die einseitig nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Absichtserklärung
Für diese gibt es im ABGB keine Definition. Gerade bei längeren Vertragsverhandlungen kommt gerne die Absichtserklärung zur Anwendung. Auch wenn es sich nur um eine Bereitschaftserklärung unverbindlicher Art handelt, so soll darin zum Ausdruck gebracht werden, unter welchen Voraussetzungen man einen Vertrag abschließen will.
Vorvertrag
Das zentrale Abgrenzungsmerkmal des Vorvertrages gegenüber dem Hauptvertrag besteht darin, dass die Parteien den Abschluss der Vereinbarung (die eine Leistungspflicht begründet) noch
zeitlich hinausschieben wollen, einerseits, weil noch Unklarheiten vorliegen, andererseits, weil noch der Eintritt gewisser Umstände abgewartet werden soll. Die bereits erzielte Einigung über
die wesentlichen Vertragspunkte wird jedoch sogleich festgehalten. Somit ist der wesentliche Leistungsinhalt des Vorvertrages die Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages. Der Hauptvertrag ist binnen Jahresfrist abzuschließen.
Option
Durch diese räumt der Verpflichtete dem Optionsberechtigten einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch ein, den der Optionsberechtigte mit der Annahme erwirbt. Es bedarf nicht mehr einer weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten. Es handelt sich bei der Option um einen bedingten Vertrag, dessen Bedingung mit der Erklärung des Optionsberechtigten zustandekommt. Somit muss die Option alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten. Im Gegensatz zum Vorvertrag muss die Option aber keine Ausübungsbefristung enthalten.
Text: Mag. Michaela Mittendorfer