Wenn sich zwei streiten …
Gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten können die Positionen der Parteien derart verhärtet sein, dass sie ohne Einbeziehung von Außenstehenden keine Lösung finden. Durch die Möglichkeit,
einen prätorischen Vergleich nach § 433 Zivilprozessordnung zu schließen, kann eine Einigung vor Gericht erzielt werden, ohne dass aufgrund einer Klage ein Urteil ergehen muss. Zuständig für
die Abwicklung ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Gegner seinen Wohnsitz hat.
Mittels Antrag wird das Verfahren eingeleitet – dies kann auch bei einem Amtstag gemacht werden. Die verpflichtende Beiziehung eines Rechtsanwaltes für derartige Verfahren ist gesetzlich
nicht vorgesehen, aber wie in allen rechtlichen Bereichen steht es den Parteien frei, sich vertreten zu lassen.
Die Streitteile können durch dieses Rechtsinstrument alles regeln, was auch Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches sein kann. Als Gegenstand sind daher Mietrechtsangelegenheiten genauso
denkbar wie Streitigkeiten über Servitute oder Grundgrenzen.
Zwingend vorgesehen ist diese Art der Konfliktbeilegung bzw. zumindest der Versuch beispielsweise im Nachbarschaftsrecht, wenn es um den Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume
oder Pflanzen geht.
Eine Klage in dieser Sache ist nur zulässig, wenn zuvor der Streitgegner zu einem prätorischen Vergleichsversuch
geladen wurde (wahlweise kann auch ein Mediator oder eine Schlichtungsstelle beigezogen werden).
Für den Geladenen besteht weder die Pflicht, bei diesem Termin zu erscheinen, noch sich bei Aufsuchen der Vergleichsverhandlung zu äußern oder gar einen Vergleich abzuschließen. Endet die gerichtliche Tätigkeit derart, ist bei einer Klage hinsichtlich des Rechts auf Licht eine Bestätigung über den Vergleichsversuch beizulegen. Können sich die Streitparteien hingegen auf
eine Lösung einigen, so protokolliert das Gericht den prätorischen Vergleich und beendet damit den Rechtsstreit. Für die Vergleichsbemühungen fallen Gerichtskosten an.
Da es sich beim prätorischen Vergleich um eine Variante der gerichtlichen Beiziehung ohne Durchführung eines Verfahrens mit Beweisanträgen, Zeugeneinvernahmen oder Ortsaugenscheinen
handelt, kann diese Alternative – insbesondere auch hinsichtlich des Prozesskostenrisikos – vor Klagserhebung in Betracht gezogen werden.
Text: Mag. Martina Gruber