Wie wird man Schöffe/-in oder Geschworene/-r?

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Grundsätzlich kann jeder österreichische Staatsbürger zwischen 25 und höchstens 65 Jahren zum Schöffen oder Geschworenen berufen werden. Das Amt ist ein Ehrenamt. Seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und allgemeine Bürgerpflicht. Das Gesetz kennt aber eine Reihe von Ausnahmen. Danach ist zum Geschworenen oder Schöffen unfähig:

  • wer infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann;
  • wer der Gerichtssprache nicht ausreichend mächtig ist;
  • wer bestimmte gerichtliche Verurteilungen aufweist;
  • gegen wen ein Strafverfahren wegen bestimmter Delikte anhängig ist.

Ebenso dürfen z. B. politische Mandatare des Bundes und der Länder, Geistliche, Bedienstete der Justiz und der Exekutive, sowie Rechtsanwälte nicht berufen werden.

Schließlich sind vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu befreien:

  • Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
  • Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (z. B. Betreuungspflichten für Angehörige, berufliche Pflichten mit häufiger Abwesenheit).

Das Auswahlverfahren erfolgt nach dem Zufallsprinzip: In den Gemeinden sind jedes zweite Jahr die Namen von 0,5 % (in Wien 1 %) der in den Wählerevidenzen enthaltenen Personen auszulosen. Das so entstehende Verzeichnis ist im Gemeindeamt aufzulegen, wobei jedermann gegen die Eintragung Einspruch erheben kann bzw. die eingetragenen Personen einen Befreiungsantrag stellen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die Verzeichnisse, verständigt die ausgewählten Personen und entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Über Berufungen gegen Bescheide entscheidet der Präsident des örtlich zuständigen Landesgerichtes.

Text: Mag. Wolgang Raab

Kategorien: Rechtsservice