Verlustersatz seit 15. Februar beantragbar
In intensiven Verhandlungen mit dem Landwirtschaftsministerium haben Vertreter des Bauernbundes und der Landwirtschaftskammer erreicht, dass Landwirten verlorene Einkünfte aufgrund COVID-bedingter Ausfälle teilweise ersetzt werden. Bundesministerin Elisabeth Köstinger hat veranlasst, dass dafür 60 Millionen Euro zur Verfügung stehen sollen.
Seit dem 15. Februar 2021 kann der Verlustersatz von 70 % für die indirekt Betroffenen in der Landwirtschaft beantragt werden.
Die pandemiebedingte Schließung der Gastronomie und Hotellerie im zweiten Lockdown seit dem Herbst, hat auch viele Landwirte massiv getroffen. Für nicht wenige Betriebe haben die Umsatz- und damit Einkommenseinbußen nach Absatzverluste bereits ein existenzbedrohendes Ausmaß erreicht.
Weil die bäuerlichen Betriebe und die verschiedenen Sparten in der Landwirtschaft unterschiedlich hart vom Absatzeinbruch betroffen sind, werde der Verlust „für die betroffenen Betriebszweige einzeln pauschal berechnet. Übersteigt dieser eine bestimmte Höhe, werden 70 Prozent des errechneten Verlustes als Förderung gewährt“, verlautete aus dem Büro von Landwirtschaftsministerin Köstinger.
Wer kann den Verlustersatz beantragen?
- Landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben.
- Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
- Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
- Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
- Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.
Berechnungsmodell auf Basis des Deckungsbeitrages:
- Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrages.
- Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
- Zuschuss in der Höhe von 70 Prozent des pauschal errechneten Verlustes.
Berechnungsmodell auf Basis der Bestandmeldung – Weinwirtschaft:
- Jahresumsatzrückgang von zumindest 40 Prozent als Einstiegskriterium.
- Die Ermittlung des Umsatzrückgangs und des betrieblichen Einkunftsverlustes basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung von für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreisen.
- Für Weinbetriebe wird für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 70 Prozent des aliquoten errechneten Rückganges des Jahresumsatzes als Zuschuss gewährt.
Der Antrag kann über die Agrarmarkt Austria (AMA) unter www.ama.at gestellt werden.
Weitere Infos – Fragen und Antworten zum Verlustersatz
Der Verlustersatz kann von allen Landwirten beantragt werden, die entsprechende Einbußen nachweisen können. Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger erklärte gegenüber der BauernZeitung: „Viele Bäuerinnen und Bauern brauchen jetzt unsere Hilfe. Mit dem Verlustersatz für indirekt betroffene Betriebe in der Landwirtschaft lindern wir existentielle Nöte und fangen die größten Verluste auf. Die Hilfen sollen möglichst schnell, einfach und direkt bei den betroffenen Betrieben ankommen.“
Bauernbund-Präsident NR Georg Strasser
„Was sich bereits im ersten Lockdown abgezeichnet hat, ist im zweiten harten Lockdown leider bittere Realität geworden. Veredelungsbetriebe haben durch den Wegfall der Abnehmer in der Gastronomie und Hotellerie mit herben Absatzverlusten zu kämpfen. Dieses Problem haben wir bereits im Herbst aufgezeigt. Nun freut es mich, dass eine praxistaugliche Lösung für diese indirekt betroffenen Betriebe in der Landwirtschaft möglich gemacht wurde-„
Bildquellen
- : Land OÖ/Denise Stinglmayr
- : BMLRT / Paul Gruber