Raumordnung zur Berücksichtigung aller Interessen
Beim Bauernbund-Info-Abend bei dem rund 80 Zuschauer teilnahmen, informierten Oberösterreichs Gemeindebundpräsident Johann Hingsamer und DI Christoph Zaussinger – Referent für Wasser- und Umwelttechnik an der LK OÖ über rechtliche Grundlagen und die Aufgaben der Gemeinde hinsichtlich der Raumordnung. Anhand praktischer Beispiele wurde das Oberösterreichische Raum-Informations-Systems (DORIS) vorgestellt. Ein Überblick über die Flächenwidmungskategorien und die Möglichkeiten der außeragrarischen Raumnutzung gaben den Teilnehmern einen weiteren Einblick in diese komplexe Materie.
Raumordnung und Flächenwidmung ist immer aktuell und betrifft jeden. Gerade aber für die Landwirtschaft ist dieses Thema besonders bedeutend. Sei es die Errichtung eines Stalles oder einer Maschinenhalle – all das sind Dinge die im OÖ. Raumordnungsgesetz geregelt sind und mit denen sich Betriebsführer auseinandersetzen müssen. Raumordnung ist einer der verantwortungsvollsten Aufgabenbereiche in einer Gemeinde, gilt es nicht die unzähligen Interessen an Grund und Boden unter einen Hut zu bringen. Zuständig für die Raumordnung in einer Gemeinde ist der Gemeinderat und nicht wie oftmals vermutet der Bürgermeister. „Daher ist es für die Vertretung der bäuerlichen Interessen besonders wichtig, wenn sich Bäuerinnen und Bauern als Gemeinderäte engagieren und so Politik auf Ortsebene machen. Denn nur wer in den Gremien sitzt, kann auch Einfluss auf Entscheidungen nehmen“, appelliert OÖ Gemeindebundpräsident Johann Hingsamer an die Bäuerinnen und Bauern sich aktiv am politischen Geschehen zu beteiligen.
Flächeninanspruchnahme gesunken
Zu Beginn des neuen Jahrtausends bewegte sich die Flächeninanspruchnahme in Österreich auf sehr hohem Niveau. Dabei muss allerdings zwischen nicht versiegelter und versiegelter Flächeninanspruchnahme unterschieden werden. Der Höchstwert war mit jeweils rund 35 km² versiegelter und rund 65 km² nicht versiegelter Flächeninanspruchnahme in den Jahren 2003 und 2009 zu verzeichnen. Seit 2009 ist jedoch ein Abwärtstrend zu beobachten. Im Jahr 2020 wurden tatsächlich 17 km² versiegelt, 24 km² betrug die nicht versiegelte Flächeninanspruchnahme.
In Oberösterreich wird das Land derzeit wie folgt genützt: 91 % der Fläche Landwirtschaft, Wald und Ödland, 5 % Baufläche davon 3 % unbebaut (Garten etc.) und 2 % bebaut, 2 % sind Verkehrsflächen und 2 % sind Gewässer.
Ungebrochen: Der Wunsch nach einem Einfamilienhaus
Die Immobilienpreise sowohl in der Stadt, als auch am Land gehen durch die Decke. Trotz alldem ist der Wunsch nach einem Einfamilienhaus im Grünen ungebrochen. Dabei kommen die Erschließungskosten und auch die zu bauende Infrastruktur den Gemeinden teuer, denn diese tragen einen Großteil der Kosten. Rund 27.000 Euro betragen die Aufschließungskosten bei einem freistehenden Einfamilienhaus mit 1.000 m² Grundfläche. Bei einem mehrgeschossigen Wohnbau mit 100 m² Fläche betragen diese jedoch nur 2.720 Euro.
Wiederbelebung der Ortskerne
Neben dem Verdichten der Ortskerne steht auch besonders die Wiederbelebung der Ortszentren im Fokus der Raumordnungspolitik. „Die oftmals leerstehenden Häuser oder Geschäftslokale in Zentren gilt es wieder zu revitalisieren. Der Bau von Einkaufszentren, soll hingegen nur mehr bei Bedarf erfolgen“, so Hingsamer.
Flächenwidmungsplan regelt Nutzung
Der Flächenwidmungsplan setzt sich aus dem Örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsteil zusammen. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Flächenwidmungsteil jedoch als Flächenwidmungsplan bezeichnet. „Die Raumordnung ist ein Thema, das ein ungeheures Konfliktpotential in sich birgt, da viele unterschiedliche Nutzungsinteressen vorhanden sind. Der Flächenwidmungsplan versucht hier Ordnung zu schaffen. Bei etwaigen Problemen gilt es aber zu beachten, dass es sich beim Flächenwidmungsplan um eine Verordnung und keinen Bescheid handelt. Eine Berufung ist daher nicht möglich. Ein Einspruch kann nur beim Verfassungsgerichtshof in Wien gemacht werden“, erklärt DI Christoph Zaussinger von der LK OÖ.
Das Örtliche Entwicklungskonzept sieht ein Mitspracherecht der Bevölkerung vor und gibt Auskunft über die künftige Entwicklung einer Gemeinde. Es ist alle 15 Jahre zu überarbeiten. Der Flächenwidmungsplan alle siebeneinhalb Jahre. Beides muss durch das Land OÖ genehmigt werden.
Widmungskategorien ordnen die Landnutzung
„In der Flächenwidmung bzw. den Widmungskategorien ist geregelt, was man tun darf“, so Zaussinger. Die fünf häufigsten Widmungskategorien lauten: Wohngebiet, Dorfgebiet, Grünland, Betriebsbaugebiet und das Mischbaugebiet. „Der Widmung bzw. Umwidmung einer Fläche geht ein oftmals langer Verfahrensablauf zuvor. Nach dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates, wird dieser auf der Gemeinde-Website sowie der Amtstafel veröffentlicht. Stellungnahmen können innerhalb von vier Wochen abgegeben werden. Darauf folgt die Beschlussfassung durch den Gemeinderat (inkl. Interessenabwägung) und die Behandlung der eingebrachten Stellungnahmen. Dann gelangt die Vorlage zur Aufsichtsbehörde (Land OÖ), wo diese positiv oder negativ beurteilt wird. Im Falle einer positiven Beurteilung wird diese entsprechend kundgemacht“, beschreibt Zaussinger das aufwändige und oftmals langwierige Prozedere einer Flächenwidmung.
Bauen im Grünland und außeragrarische Nutzung
Wenn es für die Entwicklung eines bäuerlichen Familienbetriebes nötig ist, darf im Grünland gebaut werden. Das errichtete Gebäude muss aber mindestens zehn Jahre lang landwirtschaftlich genutzt werden. Erst nach Ablauf dieser Zeit wäre eine außeragrarische Raumnutzung möglich, was für einige Betriebe eine interessante Alternative darstellt.
Bei Fragen zur außerlandwirtschaftlichen Nutzung von Gebäuden im Grünland bzw. Dorfgebiet etc. wenden Sie sich am besten telefonisch an die LK Rechtsabteilung.