Oft ist es doch daheim am schönsten

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Mit dem Sommer kommt auch die Urlaubs- und Reisezeit, die oftmals in fremde Länder, auch gerne einmal ans Meer, in aufregende Städte oder an idyllische Orte führt. Die wohlverdiente Erholung hält aber nicht lange an, wenn das Zimmer eine Absteige ist, permanenter Disco- oder Baustellenlärm die Geräuschkulisse bildet oder nach stundenlanger Verzögerung des Abfluges auch noch der Zielflughafen geändert wird.

Für derartige Fälle sieht das Konsumentenschutzgesetz Regelungen vor, sollte ein Reiseveranstalter seine im Prospekt oder Katalog zugesicherten Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbringen. Eine Reise fällt unter diese Bestimmungen, wenn eine im Voraus festgelegte Kombination aus Beförderung, Unterbringung und anderer touristischer Dienstleistungen vorhanden ist, wobei zumindest zwei dieser drei Leistungen in einem Gesamtpreis enthalten sein müssen (Pauschalreise).

Grundsätzlich ist für die (spätere) Geltendmachung von Ansprüchen wichtig, dass gleich vor Ort jeder Mangel unverzüglich einem Repräsentanten des Reiseveranstalters mitgeteilt wird.Sollte es nach solch einer Rüge zu keiner Änderung der Situation kommen – man nicht in das gebuchte und bezahlte Zimmer mit Balkon umziehen können oder die Felsenbucht nicht zum versprochenen Sandstrand wird – sollten jedenfalls Fotos oder Videos von den Gegebenheiten angefertigt werden.

Bei einer anschließenden Geltendmachung von Preisminderungsansprüchen kann man sich an der sogenannten „Frankfurter Tabelle“ orientieren, die Mängel im Verhältnis zum Reisepreis bewertet. Wenn beispielsweise die Zimmerausstattung hinter dem gebuchten rechts-service Angebot zurückbleibt, da der Meerblick fehlt, können zwischen 5 und 10 Prozent in Abzug gebracht werden; bei Beeinträchtigung durch Lärm in der Nacht sogar zwischen 10 und 40 Prozent. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern, wenn den Reiseveranstalter Verschulden daran trifft, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht wurde.

Um sich selbst die Urlaubsfreude nicht zu verderben, darf man auch nicht überempfindlich sein; verschmutzte Toiletten am Strand, Kleidervorschriften

Text: Mag. Martina Gruber, Bauernbundjuristin

Aus BauernZeitung KW30

Kategorien: Rechtsservice