aws-Investitionsprämie – Verlängerung bis Mai 2021
Der Nationalrat hat im Juli ein Gesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG).
Dieses steht grundsätzlich allen Unternehmen, somit auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft offen und soll einen Anreiz schaffen in und nach der COVID-19-Krise in das Anlagevermögen zu investieren.
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren, steuerfreien Zuschüssen für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
Förderungswerber
Förderungsfähig sind Unternehmen, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Auch steuerlich pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind anspruchsberechtigt.
Förderungsgegenstand
Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare betriebliche Anlagevermögen, dazu zählen jedenfalls Gebäude, Maschinen, bauliche und technische Anlagen etc. Es können auch gebrauchte Güter gefördert werden. Traktore und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab Abgasstufe 5 sind ebenfalls förderbar. Auch Zuchttiere sind förderbar, sofern sie aktivierbar wären. Die Behaltefrist für geförderte Investitionen beträgt drei Jahre.
Fristen und Antragstellung
Die aws Investitionsprämie muss bis längstens 28. Februar 2021 für förderbare Investitionen online im aws Fördermanager beantragt werden. Erste Maßnahmen – wie Bestellungen, Abschluss von Kaufverträgen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, der Baubeginn, Rechnungen oder Zahlungen – müssen bis spätenstens 31. Mai 2021 (lt. Ministeratsbeschluss vom 20. Jänner 2021) gesetzt werden. Werden mit einem Antrag beispielsweise zwei Maschinen beantragt, muss für jede Maschine bis 31. Mai 2021 zumindest eine rechtsverbindliche Bestellung oder ein Kaufvertrag vorliegen. Bei baulichen Investitionen müssen ebenfalls für jede im Antrag angeführte Investition erste Maßnahmen bis 31. Mai 2021 gesetzt werden. Das heißt, jede beim Bauvorhaben beteiligte Firma muss bis 31. Mai 2021 beauftragt werden.
Es können pro Betrieb mehrere Anträge gestellt werden. Die Investitionskosten je Antrag müssen mindestens 5.000 Euro ohne USt. betragen. Es können mehrere Investitionen in einem Antrag zusammengefasst werden.
Investitionen, für die erste Maßnahmen vor dem 1. August 2020 gesetzt wurden, sind nicht förderbar.
Investitionsdurchführungszeitraum
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen.
Eigene Rechnungen erforderlich
Es müssen förderbare und nicht förderbare Kosten mit eigenen Rechnungen verrechnet werden und auch für Investitionen mit 14% Zuschuss sind eigene Rechnungen erforderlich.
Abrechnung
Die vollständige Abrechnung des Antrages muss bis längstens drei Monate nach Inbetriebnahme und gänzlicher Bezahlung der letzten Rechnung online im aws Fördermanager erfolgen.
Bei Abrechnungen mit einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro oder mehr (170.000 Euro Kosten bei 7% Zuschuss bzw. 85.000 Euro Kosten bei 14% Zuschuss) muss die Abrechnung (Auflistung der Rechnungen im aws Fördermanager) zusätzlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.
Rechnungen und Zahlungsbelege sowie allenfalls andere Unterlagen sind der aws auf Verlangen vorzulegen.
Eine zusätzliche Inanspruchnahme von EU- oder national finanzierten Förderungen ist zulässig, wobei allfällige Obergrenzen bei den agrarischen Förderungen einzuhalten sind (siehe FAQ).
aws Investitionsprämie bei GesbR – jeder Gesellschafter stellt einen Antrag mit seinen anteiligen Kosten
Das betrifft vor allem Betriebe, wo eine Ehegemeinschaft Bewirtschafter ist oder mehrere Personen Bewirtschafter sind.
Jeder Gesellschafter stellt mit der Betriebsnummer des gemeinsam bewirtschafteten Betriebes einen aws Antrag. Bei z.B. zwei Gesellschaftern müssen zwei Anträge mit den anteiligen Kosten – je nach Gesellschaftsanteil – der Investition gestellt werden. Mindestinvestitionshöhe je Antrag 5.000 Euro ohne USt. Bei der Abrechnung gibt jeder Gesellschafter, also jeder Antragsteller, die auf die antragstellenden Gesellschafter lautenden Rechnungen (die einzelnen Gesellschafter müssen namentlich auf der Rechnung angeführt sein) mit den für ihn anteiligen Rechnungsbeträgen an.
Investitionen, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen (z.B. Ferienwohnungen), sind nicht förderbar.
Aufforstungen sind nicht förderbar, da es sich laut aws um kein abnutzbares Anlagevermögen handelt.
Investitionen zur privaten Nutzung (z.B. Wohnräume) sind nicht förderbar. Werden Investitionen sowohl betrieblich als auch privat genützt (z.B. Biomasse Heizanlagen, PV-Anlagen), ist der private Kostenanteil im Verhältnis m² betriebliche Nutzung zu privater Nutzung herauszurechnen. Der private Kostenanteil ist nicht förderbar
aws Investitionsprämie online
aws-Hotline für die Investitionsprämie: 01/50175-400
Nicht förderfähig sind
- Sogenannte „klimaschädliche“ Investitionen; darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen (Traktoren werden zu den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gezählt und sind damit grundsätzlich förderbar)
- Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach Ende Mai 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden (dabei zählen Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche NICHT als erste Maßnahme)
- Aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
- Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
- Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
Kombination mit anderen Förderungen
Die COVID-19 Investitionsprämie ist mit anderen Fördermaßnahmen
kombinierbar, insbesondere auch mit:
– Investitionsförderungen aus dem Programm LE 14 – 20
– Agrarinvestitionskrediten (AIK)
– Umweltförderungen
– AWS-Überbrückungsgarantien
– Fixkostenzuschüsse
Anhang: Schwerpunktthemen mit 14% Fördersatz
Ökologisierung
Wärmepumpen
Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze
Anschluss an Nah-/Fernwärme
Thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen
Thermische Gebäudesanierung
Energiesparen in Betrieben
Klimatisierung und Kühlung
Abwärmeauskopplung
Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger
Innovative Nahwärmenetze
Stromproduzierende Anlagen in Insellagen
Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung
Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe
Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe
Erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase
Investition zur Luftreinhaltung
Kreislaufwirtschaft – Rohstoffmanagement
Umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle
Kreislaufwirtschaft – Abfälle
Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
Ökostromanlagen
Forcierung der Elektromobilität
Weitere alternative, fossil-freie Antriebe
Radverkehr und Mobilitätsmanagement
Investitionen zum primären Zwecke der Wassereinsparung
Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität
Digitalsierung
Hardware
Neuanschaffung von Software
Infrastruktur exklusive bauliche Maßnahmen
Gesundheits- und /LifeScience-Investitionen
Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen
Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich.
Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von
strategischer Bedeutung sind
Weitere Infos zur aws Investitionsprämie
Bildquellen
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