Zwischenfruchtanbau: Spätester Anlagezeitpunkt für Variante 1 und 2 naht

Veröffentlicht von OÖ Bauernbund am

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine Abmeldung dieser Maßnahme nötig

Betriebe, die die Variante 1 und/oder 2 im Rahmen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ im Mehrfachantrag-Flächen 2019 beantragt haben, müssen bis spätestens am 31. Juli 2019 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Eine prämienfähige Beantragung der Variante 1 oder 2 ist nicht mehr möglich, da die Fristen für den MFA-Flächen 2019 bereits abgelaufen sind.

Stellt sich beispielsweise aufgrund der Witterung heraus, dass die im MFA-Flächen 2019 beantragte Variante 1 oder 2 nicht bis zur genannten Frist angelegt werden kann, ist umgehend eine Abmeldung der jeweiligen Variante mittels einer Online-Korrektur zum MFA-Flächen online über www.eama.at, gegebenenfalls unter Mithilfe der Landwirtschaftskammer (LK), notwendig, teilt die Agrarmarkt Austria (AMA) mit.

Folgende Verpflichtungen für die Variante 1 und 2 sind zu beachten

Bei Variante 1 muss die Anlage der Begrünungsfläche bis spätestens am 31. Juli erfolgen. Der Umbruch kann frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Die Ansaat muss mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner beinhalten. Die „Bienenmischung“ kann aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Der Saatgutnachweis über die insektenblütigen Mischungspartner ist grundsätzlich über Rechnung oder Etikett zu erbringen. Um Probleme im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden, wird empfohlen, auf vom Handel angebotene „Bienenmischungen“ zurückzugreifen.

Auf der Begrünungsfläche mit der Variante 1 gilt bis 30. September ein Befahrungsverbot, wobei aber ein Überqueren der Fläche während des Begrünungszeitraumes (z. B. um auf angrenzende Flächen zu gelangen) zulässig ist. Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als solches gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Bei Variante 2 muss die Anlage der Begrünungsfläche ebenfalls bis spätestens am 31. Juli erfolgen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Umbruch ist am 15. Oktober. Die Ansaat muss mindestens drei verschiedene Mischungspartner beinhalten. Die Mischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.

Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als solches gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Im MFA-Flächen 2019 beantragte Varianten 1 und 2 müssen im Herbstantrag (HA) 2019 bis spätestens 15. Oktober 2019 nochmals bestätigt werden. Weitere Informationen über den HA 2019 erfolgen zeitgerecht vor der Antragstellung.

Quelle: AIZ

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