Wertfortschreibung im Forst – Berücksichtigung von Kalamitäten
Außergewöhnliche Belastungen durch Kalamitätsereignisse (mindestens
20% des Wirtschaftswaldes) können nun bei der Berechnung des
forstlichen Einheitswertes berücksichtigt werden. Dadurch können
betroffene Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer entlastet werden.
Das neue Kriterium zur Einheitsbewertung wird in die „Kundmachung
des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des
forstwirtschaftlichen Vermögens“ („Forstliche Bewertungsrichtlinie“)
aufgenommen.
Die Kundmachung der geänderten Richtlinie erfolgte am 11.02.2021.
Abrufbar unter https://www.wienerzeitung.at/amtsblatt/aktuelle_ausgabe/artikel/?id=4
562050
Durch verringerte Einheitswerte reduziert sich die Berechnungsgrundlage für Steuern- und Abgaben (z.B. Grundsteuer, Sozialversicherung, Kammerumlage). Durch die Berücksichtigung von Schadereignissen wird flexibel und rasch auf Veränderungen reagiert. Damit zeigt sich die Anpassungsfähigkeit und Aktualität des zukunftsfähigen Einheitswertsystems.
Die Reduktion kann durch Antrag auf Wertfortschreibung und Vorlage
eines Nachweises erfolgen. Berücksichtigt werden Schadereignisse, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
Je nach Größenkategorie gelten folgende Regelungen:
Betriebe von 10 bis 100 ha Forstbetriebsfläche
– Liegen aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend
nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits
wiederaufgeforstete bzw. bereits verjüngte Holzbodenflächen im
Umfang von mindestens 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor,
werden auf Antrag die Hektarsätze für den gesamten WirtschaftswaldHochwald um 30% verringert.
– Es werden nur jene Flächen berücksichtigt, die eine zusammenhängende
Fläche von mindestens 0,3 Hektar aufweisen.
Betriebe mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche
– Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend
nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte
bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20% des
Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag die Hektarsätze
für die betroffenen Baumarten um 30% verringert.
– Es werden nur jene Flächen berücksichtigt, die eine zusammenhängende
Fläche von mindestens 0,3 Hektar aufweisen.
– Der Abschlag wird nur für jene Baumarten gewährt, die zu mindestens
5% gerechnet von der Gesamtfläche des Wirtschaftswaldes-Hochwaldes
geschädigt sind.
Betriebe mit nicht mehr als 10 ha Waldfläche – „Kleinstbetriebe“
– Bewertung erfolgt nach regionalen Hektarsätzen
– Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend
nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte
bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20% auf
den mit dem regionalen Hektarsatz bewerteten Flächen vor, sind diese
Hektarsätze auf Antrag um 30% zu kürzen.
– Dabei sind nur zusammenhängende Flächen von mindestens 0,3 Hektar
oder von mehr als 80% der gesamten forstwirtschaftlich genutzten
Fläche der wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen, bei denen das
Schadensereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
Quelle: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus