Der landwirtschaftliche Betrieb bei Ehescheidung

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

Gleich vorweg: Dieses Thema ist extrem vielschichtig und daher eher ungeeignet für eine Behandlung in diesem engen Rahmen. Dennoch soll ein grober, zugunsten der Verständlichkeit stark vereinfachter Überblick über die wichtigsten Aspekte gegeben werden.

Häufig stehen land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Miteigentum von Ehegatten, sei es, weil der Betrieb von Anfang an ein Kind und ein Schwiegerkind je zur Hälfte übergeben wurde oder weil der damalige Übernehmer später geheiratet und seine Gattin mit einem Eigentumsanteil „anschreiben“ lassen hat. Rechtlich geht man in solchen Fällen meist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) aus. Zwar wurde im Regelfall kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag geschlossen, jedoch können Verträge auch stillschweigend bzw. durch schlüssiges Verhalten zustandekommen. Da eine ausdrückliche Regelung von Rechten und Pflichten fehlt, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Im Fall der Scheidung wird die Gesellschaft aufgelöst, wobei eine Fortsetzung den (ehemaligen) Ehegatten freisteht (z. B. weil man den gemeinsamen Betrieb trotz gescheiterter Ehe noch miteinander führen will oder weil man sich eine Abfertigung des anderen nicht leisten kann. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die wechselseitigen Rechte und Pflichten detailliert zu regeln, beispielsweise in einem Scheidungsvergleich.

Etwas Besonderes gilt bei Bestehen eines Ehepaktes in Form einer Gütergemeinschaft. Hier erhält im Falle gleichteiligen oder fehlenden Verschuldens jeder Teil das zurück, was er in die Ehe eingebracht hat. Wertsteigerungen, z. B. durch Arbeitsleistungen oder Investitionen, sind ebenso zu berücksichtigen wie Wertminderungen.

Das Scheidungsthema spielt auch in die Hofübergabe hinein. Ist die Übernahme durch Kind und Schwiegerkind geplant, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung in den Übergabsvertrag integriert werden. So kann man z. B. vereinbaren, dass im Scheidungsfall der einheiratende Teil seinen Eigentumsanteil an den anderen Partner überträgt und dafür eine Abschlagszahlung erhält. Die Höhe dieses Betrages kann sich etwa am Umfang von Arbeitsleistungen und Investitionen orientieren oder an der Dauer der Ehe, man kann auch den Wert des Betriebs bei Beginn und bei Ende der Ehe durch Gutachten ermitteln lassen und den Zugewinn aufteilen. Eine „gerechte“ Vereinbarung kann im Ernstfall langwierige Rechtsstreitigkeiten verhindern.

Text: Mag. Wolfgang Raab

Kategorien: Rechtsservice