Diversion – was ist das?

Veröffentlicht von Wolfgang Raab am

International hat man sich schon vor Jahrzehnten um Möglichkeiten bemüht, im unteren und mittleren Kriminalitätsbereich den Täter nicht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafen, sondern alternative Maßnahmen einzusetzen, die aber zugleich den Interessen des Tatopfers Rechnung tragen. Weiters wollte man insbesondere für den Ersttäter bzw. den erstmals Beschuldigten die negativen Folgen der „klassischen“ Strafverfolgung vermeiden.

Seit dem 1. 1. 2000 ist nunmehr auch in Österreich die allgemeine Diversionsregelung im Strafprozessrecht verankert und werden aktuell ca. 75 Prozent aller Jungendstraftaten mit Diversionsmaßnahmen geregelt.

Was bedeutet nun der Begriff „Diversion“?

Diversion kommt aus den USA und bedeutet, das auf die Anklage, ein formell geführtes Strafverfahren mit Hauptverhandlung sowie auf ein Urteil verzichtet wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es somit keinen Schuldspruch und keine Strafe gibt. Die Diversion wird nicht im Strafregister eingetragen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Steht aufgrund eines hinreichend festgestellten Sachverhaltes fest, dass ein Strafverfahren (beispielsweise aufgrund der Schwere) nicht eingestellt werden kann, so hat der Staatsanwalt – sofern die Voraussetzungen vorliegen – die Möglichkeit eine Diversion einzuleiten. Der Staatsanwalt bietet dem Verdächtigen eine der Diversionsmaßnahmen an und überlässt dem Verdächtigen die Entscheidung, ob er diese annimmt oder stattdessen das klassische Strafverfahren zur Anwendung kommen
lassen möchte.

Welche Alternativen zur Strafe gibt es im Rahmen der Diversion?

  • Zahlung eines Geldbetrages;
  • Erbringung gemeinnütziger Leistungen,
  • Festsetzung einer Probezeit, unter Umständen unter Beigabe eines Bewährungshelfers oder unter Auferlegung von Pflichten;
  • den außergerichtlichen Tatausgleich.

Jede dieser Diversionsmaßnahmen setzt das Einverständnis des Täters voraus. Hingegen ist eine diversionelle Erledigung rechtlich nicht möglich, wenn die Schuld des Verdächtigen schwer wiegt oder die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat. Erfüllt der Verdächtige die ihm auferlegten Pflichten nicht, wird das ordentliche Strafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Text: Mag. Michaela Mittendorfer

Kategorien: Rechtsservice